Full text : Forstwirtschafts-Politik

84 Ötonomische Bedingtheit.
an den Privatforsten i. G.:
Bayern . . . . mit 50,6 °/a ihrer Gesamtwaldfläche
Preusken . . . mit 49,4 9/0 ihrer Gesamtwaldfläche
Sachsen. . . . mit 43,1 °/9 ihrer Gesamtwaldfläche
Baden . . . . mit 34,5 /o ihrer Gesamtwaldfläche
Württemberg . mit 33,4 %o ihrer Gesamtwaldfläche
Hessen . . , mit 31,7 °so ihrer Gesamtwaldfläche
Innerhalb Preußens hatte den stärkssten Privatwaldbesitz Sch le s i en mit 75,3 /,,
den schwächsten He ss en-N a ss a u mit 15,8 %o.
An den Fideikommißforsten') waren beteiligt:
Hesen.. . . . mit 22,3 "%%
Meckl--Strelz . mit 19,5 %
Preußen . . . mit 14,3 /s
Württemberg . mit 183,5 %
Meckl.-Schwerin . mit 13,1 %
Reuß j. L. . mit 12,3 °%%o
Sachsn. . . . mit 9,9 %
Baden . . mit 9,6 %o
Als einzige Form der privaten Ges ellschafts unterne h mu n g kommt
die Genossensch a f t vor. Ihr Anteil an der Gesamtforstfläche ist aber sehr gering.
Im Jahre 1913 waren nur 2 /o aller Forsten Geno ss ensch af t s f orst e n.
Die übrig en im Handel und in der Industrie häufigen g esellschaftlihen
 Unternehmung sfor men kommen in der deutschen Forstwirtschaft
 nur in ganz geringer Zahl vor. Diese Formen der Unternehmung sind in der
Forstwirtschaft nicht am Platze, teilweise sogar direkt unmöglich. In der Forstwirtschaft
sind nur höchst selten durch K auf und Verk auf h ohe Gewinne zu erzielen.
Gerade die Forstwirt sch aft mit ihrem auf lange Zeiträume eingestellten
Betriebe erfordert es, daß „das Risiko aus Veränderungen des Kapitalbestandes in Form
von Mehrung oder Minderung des Vorrats vom Unt erne h mer allein getragen
wir d“. Die Einzelunterneh mung aber ist es, welche dieser Forderung am
besten gerecht wird. Ihre Schatten seiten, die in der Beschränktheit der
persönlichen Arbeits- und Kapitalkraft liegen, treten in der Forstwirtschast
 nicht in dem Maße in Erscheinung wie im Handel und in der Industrie,
wo eine Aus d e h nung des Betriebes meist nur durch Kapitalzuführ ung von
außen möglich ist. Während ferner eine Handels- oder Industrie-Unternehmung
 durch einn Wechsel der Persönlichkeit des Unternehmers leiden,
ja völlig zugrunde gehen kann, ist in der For st w ir t sch a f t die persönliche Arbeitskraft
nicht in dem Maße mit dem Unternehmen verwachsen. –~ Die off ene Handels -
g e se Il s ch a f t kommt schon deshalb für die Forstwirtschaft nicht in Betracht, weil eine
so lid ari \< e Ha f tung für die Zwecke der Forstwirtschaft überhaupt nicht erforderlich
ist. ~ Auch Aktiengesells<h aft, Komm anditgesellschaft auf Aktien
; Unter einem „Fi d ei k o m m i ß“ (in Sachsen spricht man von „Familienanwartschaft“,
in Baden von „Stammgut“, in Braunschweig von „Familienstammgut“, in Hannover von „immerwährenden
 Majoraten“) versteht man ein „gebundenes“, d. h. unveräußerliches Vermögen, das
einer bestimmten Erbfolge unterworfen ist. Diese Bindung erfolgt durch private Willenserklärung
des Fideikommiß-Stifters zum Zwecke der Erhaltung des Glanzes, der sozialen Stellung der
Familie. Als G e g en st an d des Fideikommisses kommt in der Hauptsache Grun d b e si tz in
Frage, außer diesem aber auch Geld und anderes Vermögen.
            
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