5. Kartellgesetz und Einhaltsbefehle.
Die Unternehmer in aller Welt bedienen sich zur Wahrnehmung
ihrer wirtschaftlichen Interessen des Mittels der Kartelle und
Truste mit dem Ziel, innerhalb ihres Wirtschaftsgebietes möglichst
ein Monopol zu erlangen.
Die Gewerkschaften, auch wenn sie wollten, können diese
Methoden nicht einfach nachahmen. Die Monopolisierung der
Arbeitskraft scheitert praktisch daran, dass diese an den lebendigen
Menschen gebunden ist, der zugrunde gehen muss, wenn er seine
Arbeitskraft nicht verkaufen kann. Ein Rohstoff oder eine Waren-
art kann monopolisiert werden, wenn eine Zentralstelle nicht nur
die gesamten Bestände unter ihre Kontrolle bringt, sondern auch
die Erzeugung willkürlich zu regulieren imstande ist. Man weiss,
dass solche Monopolkartelle dazu übergehen, den Markt knappzu-
halten, die Zuflussquellen zu verengen, die Bestände zurückzuhalten
und sie unter Umständen gar dem Verderben preiszugeben. Die
Arbeitskraft, untrennbar mit ihrem lebendigen Träger verbunden,
ist ein ungeeignetes Objekt für solche Methoden. Die Gewerk-
schaften — in Amerika noch mehr als in Deutschland — sind sehr
weit davon entfernt, die vorhandenen Bestände unter ihrer Kontrolle
zu haben. Vollends unmöglich wäre es ihnen, die Zuflussquellen
zu: verstopfen und dauernd grosse Mengen von Arbeitskraft vom
Markt fernzuhalten oder zu vernichten. Wenn also schon von den
Gewerkschaften überhaupt als von „Kartellen‘“ geredet werden
kann, so wird man doch dabei nicht übersehen können, dass es
sich hier um etwas ganz anderes handelt als bei den üblichen
Warenkartellen.
Für die.amerikanische Gewerkschaftsbewegung hat diese Frage
eine nicht nur theoretische Bedeutung. Im Jahre 1890 wurde in den
Vereinigten Staaten ein „Gesetz zum Schutz von Handel und
Verkehr gegen gesetzwidrige Beschränkung und Monopole“ er-
lassen, das als „Cherman-Act“ oder „Antitrustgesetz“ bekannt ist.
Die schamlosen und das Allgemeinwohl bedrohenden Praktiken der
Produktions-, Handels- und Verkehrskartelle hatten die öffent-
liche Meinung so stark erregt, dass zu ihrer Beruhigung dieses
Gesetz notwendig geworden war. Ernsthafte Anwendung hat es
freilich bis zum heutigen Tage kaum gefunden, wenigstens nicht
für den Zweck, für den es gemacht war. Wohl aber kamen findige,
von Unternehmerinteressen beherrschte Richter auf den Einfall,
dass das Antitrustgesetz vorzüglich als Waffe zur Vernichtung der
Gewerkschaften zu gebrauchen sei. Obwohl nicht der geringste
Zweifel bestand, dass bei der Schaffung des Gesetzes kein Mensch
auch nur im entiferntesten an die Möglichkeit gedacht hatte, dass
die Gewerkschaften darunter fallen könnten, gestattete es doch
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