Full text: Amerikareise deutscher Gewerkschaftsführer

5. Kartellgesetz und Einhaltsbefehle. 
Die Unternehmer in aller Welt bedienen sich zur Wahrnehmung 
ihrer wirtschaftlichen Interessen des Mittels der Kartelle und 
Truste mit dem Ziel, innerhalb ihres Wirtschaftsgebietes möglichst 
ein Monopol zu erlangen. 
Die Gewerkschaften, auch wenn sie wollten, können diese 
Methoden nicht einfach nachahmen. Die Monopolisierung der 
Arbeitskraft scheitert praktisch daran, dass diese an den lebendigen 
Menschen gebunden ist, der zugrunde gehen muss, wenn er seine 
Arbeitskraft nicht verkaufen kann. Ein Rohstoff oder eine Waren- 
art kann monopolisiert werden, wenn eine Zentralstelle nicht nur 
die gesamten Bestände unter ihre Kontrolle bringt, sondern auch 
die Erzeugung willkürlich zu regulieren imstande ist. Man weiss, 
dass solche Monopolkartelle dazu übergehen, den Markt knappzu- 
halten, die Zuflussquellen zu verengen, die Bestände zurückzuhalten 
und sie unter Umständen gar dem Verderben preiszugeben. Die 
Arbeitskraft, untrennbar mit ihrem lebendigen Träger verbunden, 
ist ein ungeeignetes Objekt für solche Methoden. Die Gewerk- 
schaften — in Amerika noch mehr als in Deutschland — sind sehr 
weit davon entfernt, die vorhandenen Bestände unter ihrer Kontrolle 
zu haben. Vollends unmöglich wäre es ihnen, die Zuflussquellen 
zu: verstopfen und dauernd grosse Mengen von Arbeitskraft vom 
Markt fernzuhalten oder zu vernichten. Wenn also schon von den 
Gewerkschaften überhaupt als von „Kartellen‘“ geredet werden 
kann, so wird man doch dabei nicht übersehen können, dass es 
sich hier um etwas ganz anderes handelt als bei den üblichen 
Warenkartellen. 
Für die.amerikanische Gewerkschaftsbewegung hat diese Frage 
eine nicht nur theoretische Bedeutung. Im Jahre 1890 wurde in den 
Vereinigten Staaten ein „Gesetz zum Schutz von Handel und 
Verkehr gegen gesetzwidrige Beschränkung und Monopole“ er- 
lassen, das als „Cherman-Act“ oder „Antitrustgesetz“ bekannt ist. 
Die schamlosen und das Allgemeinwohl bedrohenden Praktiken der 
Produktions-, Handels- und Verkehrskartelle hatten die öffent- 
liche Meinung so stark erregt, dass zu ihrer Beruhigung dieses 
Gesetz notwendig geworden war. Ernsthafte Anwendung hat es 
freilich bis zum heutigen Tage kaum gefunden, wenigstens nicht 
für den Zweck, für den es gemacht war. Wohl aber kamen findige, 
von Unternehmerinteressen beherrschte Richter auf den Einfall, 
dass das Antitrustgesetz vorzüglich als Waffe zur Vernichtung der 
Gewerkschaften zu gebrauchen sei. Obwohl nicht der geringste 
Zweifel bestand, dass bei der Schaffung des Gesetzes kein Mensch 
auch nur im entiferntesten an die Möglichkeit gedacht hatte, dass 
die Gewerkschaften darunter fallen könnten, gestattete es doch 
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