Object: Girowesen im griechischen Ägypten, enthaltend Korngiro, Geldgiro, Girobanknotariat mit Einschluss des Archivwesens

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Teil IV. Girobanknotariat. 
Abstandserklärung 1 geht zwar zu Händen des Käufers, ihre eigent 
liche Bedeutung aber scheint darin zu liegen, daß sie durch Ver 
mittelung des Käufers ihre Wirkung auf einen Dritten aus 
üben soll, nämlich auf die Verwahrstelle, welche die Besitzpapiere 
über den verkauften Gegenstand in ihren Händen hat. Diese 
Verwahrstelle ist in ptolemäischer Zeit, soweit wir wissen2, das 
Tempelarchiv und der Hüter (cruTTpctqpoqpúXaS). 
Der Verkäufer hatte, als er seinerzeit den jetzt von ihm ver 
kauften Besitz erwarb, die über den Kauf handelnden Papiere dem 
Tempelarchive oder dem Hüter übergeben. Jetzt, da der Besitzer 
ebendiesen Besitz verkauft, genügt es, wie ich vermuten möchte, 
dem Tempelarchive oder dem Hüter nicht, wenn der neue Käufer 
ihm die Kaufurkunde vorlegt, vielmehr bedarf es noch einer 
besonderen Abstandserklärung des Verkäufers, durch die das 
Tempelarchiv oder der Hüter von seinen bisherigen Pflichten 
gegenüber dem bisherigen Besitzer ohne Mißdeutung 
entbunden wird. Diese Abstandserklärung ist die à-rroUTaffíou 
auTïpcapn^ (Traditionsurkunde). Jene zwiefache, getrennt stehende 
Beurkundung muß irgend einen Zweck, und zwar einen prak 
tischen Zweck, gehabt haben. Ist unsere Deutung richtig, so haben 
wir für die Doppelbeurkundung eine befriedigende Erklärung ge 
wonnen. Man sagte sich, daß der fertig abgeschlossene Kaufvertrag 
an sich noch nicht den Besitzwechsel bedingt. Wird z. B. der 
Kaufbetrag in Teilzahlungen abgetragen, so hängt der Besitzwechsel 
von der letzten Teilzahlung ab ; auch sind andere Umstände denkbar, 
die es verhindern, daß der Besitzwechsel sogleich am Tage des Ver 
tragsschlusses sich vollzieht. Daß die im Vertrage enthaltene Be 
scheinigung über den Empfang des Kaufgeldes öfter eine vor 
zeitige Bescheinigung ist, daß also der wirkliche Empfang des 
Geldes trotz dieser Bescheinigung noch gar nicht erfolgt zu sein 
braucht, sahen wir oben (S. 316). Darum fordert die Verwahrstelle 
die klare Verzichterklärung des alten Besitzers. Sind Hinderungs 
gründe nicht vorhanden, so wird die Verzichterklärung schon am 
Tage des Vertragsabschlusses aufgesetzt. 
^ Die demotische Traditionsurkunde enthält zu Anfang das Schlagwort 
„ich bin fern (von der verkauften Sache)“; vgl. Spiegelberg, aaO. S. 10 Anm. 8. 
* siehe oben S. 280f.; 419ff.; 428. 
^ Der Ausdruck oufTpaqpri [áTrooTaoJíou erscheint in der Traditions 
urkunde P. Wess. Taf. gr. 13 Nr. 29,11 (3/2 v. Chr.) ; die Urkunde beginnt im 
Körper (Z. 3) mit dem Schlagworte dcpiOTÓpeOa.
	        
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