thumbs : Die doppelte kaufmännische Buchhaltung

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Gewinn-  and  Verlust-Konto.

stände  selbsttätig  erkennbar  zu  machen  oder  ihr  entgegenzutreten. ­
  Jede  Buchführung,  auch  die  doppelte,  ist  nur  ein  Werkzeug ­
  in  den  Händen  des  Unternehmers;  sie  bewertet  die  wirtschaftlichen ­
  Ereignisse  und  Handlungen,  die  Vermögens-  und
Schuldenteile  nicht  selbsttätig  (S.  3),  bringt  Werturteile  auto
matisch  zum  rechnungsmäßigen  Ausdruck.  Die  rechnerische
Richtigkeit  der  Ergebnisse  der  doppelten  B.  ist  von  der  ordnungsmäßigen ­
  digraphischen  Verbuchung  abhängig;  die  materielle
Richtigkeit  ist  bedingt  durch  die  Werturteile,  die  sie  zum  Ausdruck ­
  bringt.  Ein  korrekter  Rechnungsmechanismus  kann
seinem  wirtschaftlichen  oder  rechtlichen  Inhalte  nach  durchaus
falsch  sein  (S.  50).
3.  Da  die  Erfolgszahlen  der  Gewinn-  und  Verlust-Rechnung
von  den  Wertansätzen  der  Vermögensbestände  im  Inventar  abhängig ­
  sind,  so  unterscheidet  sie  auch  nicht  zwischen  realisierten,
wirklich  verdienten  Gewinnen  und  tatsächlichen  Verlusten  und
den  nur  buchmäßigen,  rechnungsmäßigen  Erfolgen  {Buchgewinne)
Theoretisch  besteht  die  Möglichkeit,  beide  zu  trennen,  beispielsweise ­
  durch  Übertragung  des  Buchgewinnes  oder  -Verlustes  auf
ein  zweckmäßig  benanntes  Konto  x ),  das  durch  Gewann  und
Verlust-Konto  (oder  Bilanz-Konto)  zum  Abschluß  gebracht
wird.  Die  praktische  Durchführbarkeit  solcher  Rechenkünste
richtet  sich  nach  dem  Einzelfall.
4.  Wir  halten  die  Bezeichnung  „Gewinn-  und  Verlust-Konto^
—  mit  Schrott  a.  a.  0.  S.  250  —  für  unzutreffend:  es  ist  eine  Berechnung ­
  des  Aufwandes  und  des  Ertrages  der  Wirtschaft  sowie
der  Gewinne  und  Verluste,  die  zutreffender  als  Erfolgsbilanz-Konto,
  Ertragsbilanz-Konto  (im  Gegensatz  zum  Vermögensbilaaz-Konto)
  bezeichnet  wird.  Die  übliche  Benennung  des
Kontos  deckt  seinen  Inhalt  nicht.
Die  Ermittlung  des  Wirtschaftserfolges  ist  handelsrechtlich
für  den  Einzelkaufmann  nicht  obligatorisch;  für  Gewinnverteilungsgesellschaften ­
  hingegen  ist  die  Berechnung  des  Erfolges,
vielfach  auch  eine  Gewinn-  und  Vei’lustrechnung  vorgeschrieben
1)  Favre,  a.  a.  O.  S.  433  überträgt  nichtrealisierte  buchmäßige  Gewinne ­
  auf  ein  Konto  „beneficos  ä  distribuer“;  „Konto  nicht  realisierter
Gewinne“  bei  Kovero,  Die  Bewertung  der  Vermögensgegenstände.  Berlin
1911.  S.  204  f.
            
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