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Das Inventar.
Die Wertmehrung des eigenen Kapitals beträgt 15 (durch Waren
verkauf); dieser Gesamt- oder Rohgewinn wird durch die Un
kosten auf 11 vermindert: der Wertunterschied zwischen Roh
gewinn und Verlustausgaben (Kosten) ist der Reingewinn (11).
Die Begriffe x ) Vermögen und Kapital gehen im Sprach
gebrauch, in Gesetzgebung und Literatur durcheinander. Sie
werden bald gleichbedeutend, bald unterschiedlich gebraucht.
Man spricht von Anlage- und Betriebsvermögen und Anlage-
und Betriebs/capitol, vom umlaufenden und flüssigen Kapital,
von einer Vermögensbilanz, einem Kapitalkonto usf. In Lehr
büchern der B. spricht man vom aktiven und passiven, vom
Plus- und Minusvermögen; der Wertunterschied wird als das
Rein-, Geschäfts- oder Handlungsvermögcn bezeichnet; andere
wiederum sprechen von Kapital, ursprünglichem Kapital, Kapital
oder Vermögenszuwachs, Zuschußkapital (Reserven) usw.
Das BGB. erläutert den Begriff Vermögen nicht, obwohl es
ihn wiederholt anwendet, setzt ihn also als bekannt voraus 2 ).
Das HGB. will in den Büchern die Lage des „Vermögens“
ersichtlich machen (§ 38) und fordert die Aufzeichnung der Ver
mögensgegenstände und der Schulden sowie einen das Verhältnis
zwischen Vermögen und Schulden darstellenden Abschluß (§ 39).
Dem „Kapitalanteil“ des Gesellschafters s ) ist der Gewinn zuzu
schlagen (§§ 120 ff., 160). Das nach Berichtigung der Schulden
verbleibende „Vermögen“ der Gesellschaft ist nach dem Ver
hältnis der „Kapitalanteile“ unter die Gesellschafter zu ver
teilen (§ 155). Der Vermögenseinlage des § 161 steht die Kapital-
Vgl. Privatwirtschaltslehre, Abschnitt 3 u. 4.
*) über den Vermögensbegrifl vgl. die grundlegende Arbeit von
Sohtn, Vermögensrecht, Gegenstand, Verfügung; im Archiv für bürgerliches
Recht Bd. 28, S. 173 f.; derselbe in Jherings Jahrbuch, Bd. 53, S. 343 f.
Pisko, Das Unternehmen als Gegenstand des Rechtsverkehrs, Wien 1902.
Brauweiler, Der Vermögensbegriff im Privat- und Strafrecht. Dissertation,
Erlangen 1910. Fuchs, Vermögen und Vermögensverwaltung. Dissertation,
Jena 1911.
a ) Dieser Ausdruck tritt an die Stelle des im alten HGB. gebrauchte»
„Anteil am Gesellschaftsvermögen“, welcher zur mißverständlichen Auf
fassung geführt hat, als ob die zum Gesellschaftsvermögen gehörenden,
Gegenstände nach Verhältnis der Kapitalrenten im Miteigentum der Gesell
schafter ständen (Denkschrift S. 94).