III. Bestimmungen für das Rechnungsjahr 1926. ßF§g 11114. zs
Zu Abf. 3.
5., Beispiel: Das Unternehmen hat im Jahre 1925 und auch noch
zur Zeit der Veranlagung 1926 Betriebsstätten in A. und B. Es war
für 1926 zu einem Skeuergrundbetrag nach dem Ertrage von 160 RM.
veranlagt; von diesem sind bei der Zerlegung A. 100 RM., B. 60 RM.
zyyrpiesr worden. Am 15. Oktober 1926 wird der Betrieb in B.
eingestellt. In diesem Falle wird der auf B. entfallende Steuergrund-
betrag vom 1. November 1926 ab (§8 17) in Abgang gestellt, fo daß
das Unternehmen in der Gemeinde B. für 1926 nur nach einem
Steuergrundbetrag von 7 X §0 .. 365 RM. Gewerbeertragsteuer zu
zahlen hat.
§ 12
Auf die Zerlegung des Steuergrundbetrages nach der Lohnsumme
sindet § 9 Abs. 3 sinngemäß Anwendung.
1. Ausf.Anw. Art. 21.
2. Eine Zerlegung der Lohnsummensteuer durch die Gewerbesteuer-
behörden soll für 1926 im ailgemeinen ebenso wenig stattfinden, wie
eine Veranlagung der Lohnsummensteuer. Nur in Fällen, wo ein Be-
teiligter ein berechtigtes Interesse darlegt (Streitigkeiten zwischen einer
Gemeinde und dem Steuerschuldner, Zerlegung nach § 37 Abs. 2
GewStV.) soll auf Antrag, die Zerlegung vorgenommen werden.
§ 13
Bei Verlegung der Betriebsstätte tritt die ersorderliche übertragung
der Steuergrundbeträge nach Ertrag und Kapital für den Rest des
Rechnungsjahrs ohne neue Veranlagung ein.
1. AusfAnw. Art. 22.
2. Bei \ p i el: Ein Unternehmen hat in A., B. und C. Betriebs-
stätten. Bei der Zerlegung sind A. 160 RM., B. 60 RM. und C.
90 RM. zugewiesen worden. Am 10. November 1926 wird die Betriebs-
stätte von B. nach D. und am 20. Januar 1927 die Betriebsstätte von
C. nach E. verlegt. Es wird dann der B. zugewiesene Steuergrund-
betrag von 60 RM. für die Zeit vom 1. Dezember 1926 auf D. und
der C. zugewiesene Steuergrundbetrag von 90 RM. für die Zeit vom
1. Februar 1927 auf E. übertragen.
Die Gemeinden A., B., C., D., E. erhalten, falls sie einen Zuschlag
von 200 v. H. erheben:
A. für das ganze Rechnungsjahr 198 . . . . . . 300 RM.,
B. für die Zeit vom 1. April 1926 bis 30. November 1926 80 RM.,
C. für die Zeit vom 1. April 1926 bis 31. Januar 1927 150 RM.,
D. für die Zeit vom 1. Dezember 1926 bis 31. März 1927 40 RM.,
E. für die Zeit vom 1. Februar 1927 bis 31. März 1927 30 RM.
§ 14
(1) Die Gewerbesteuer nach dem Ertrag und Kapital ist in viertel-
jährlichen Teilen bis zum 15. des zweiten Monats des Kalenderviertel-
Hog. Arens, Preußische Gewerbesteuer. 3. Aufl.