32 Erwerbslofenfürjorge und Arbeitsfojenverfidhe tung. ;
Schigten arbeitender Perfonen teilte er in zwei Gefahren:
klaffen ein: die der Saifonarbeiter und die aler anderen
Derfonen. Ob es allerdings durchführbar fein wird, gerade den
Saifonarbeitern höhere Derfidherungsbeiträge aufzuerlegen als den
in. dauernder Befhäftigung Stehenden, ijft zum mindejten recht
zweifelhaft. Aud die Abftufung der Beiträge und Leijtungen
nach Alter und Gefhleckht erfheint untunlid, wenn man be-
denkt, daß die Arbeitslojenverfidherung über die Gewährung des
nackten Erijtenzminimums kaum hinausgehen kann. Empfehlens-
wert dagegen ijt die Staffelung nad Ortsklaffen, da die
Preisgeftaltung in den verjdhiedenen Teilen des Deutfjdhen Reiches,
in Stadt und Land nodz große Unterfchiede aufweilt.
Dorausfegung für den Eintritt der DVerfidherung ijt immer die
Arbeitsfähigkeit. Nadz dem Entwurf follte jeder arbeits-
Fähige Arbeitslofe zur Annahme einer Befhäftigung ver-
pflidgtet fein, wenn fie dem Samilienjtand, der Aus»
bildung und dem bisherigen Beruf entjprady und nicht
unter dem ortsübliqen. Cohn bezahlt wurde. Salls er die Be-
jHäftigung ablehnte, follte er der Unterfjtügung verluftig gehen.
Die Leifjftungen follten ausfehließlidy in Geld beftehen, und
zwar war eine Abjtufung im Anjdluß an den Ortslohn vor-
gefehen, während ein Gegenvorfdlag dahin ging, die Staffelung
nad dem Krankengeld vorzunehmen, um die Gefahr der Über:
verfidherung bei niedrig entlohnten Arbeitern zu mildern. Die
Dauer der Unterjtügung war nad dem Entwurf auf 13 Wochen
befdränkt, danadı follte eine Wartezeit von 26 Woden ein:
treten, während derer ein Anfprudy auf die Derfidherungsleijtung
nicht mehr beftehen follte. Als Wartezeit fah der Entwurf
3 Tage vor, eine Srijt, die von vielen für zu kurz gehalten wurde,
da der Arbeitsloje fidhh in der Regel in den erjten Tagen nadı
Eintritt der Arbeitslofigkeit am energifhiten nad neuer Arbeit
umfieht. Während des Bezuges anderer Unterjtüßgungen
follte der Bezug von Arbeitslofengeld ruhen. Nebenverdienit
follte bis 3u 60 % angerechnet werden.
Don grundfäßliher Bedeutung ift die Stellung des Entwurfs zu
Streikfällen: auf Unterftügung follten nur folde Arbeit
nehmer Anfprucd haben, die unverfhuldet durdz den Streiß
ihre Arbeit verloren hatten, wer vier Wochen nad} Beendigung
zines. Streiks nody immer ohne Arbeit war, follte dagegen. Unter-
jtügung erhalten. Streikbredyerarbeit brauchte indejfen
kein Arbeitslojer anzunehmen.
E