Object: Bankpolitik

32 Erwerbslofenfürjorge und Arbeitsfojenverfidhe tung. ; 
Schigten arbeitender Perfonen teilte er in zwei Gefahren: 
klaffen ein: die der Saifonarbeiter und die aler anderen 
Derfonen. Ob es allerdings durchführbar fein wird, gerade den 
Saifonarbeitern höhere Derfidherungsbeiträge aufzuerlegen als den 
in. dauernder Befhäftigung Stehenden, ijft zum mindejten recht 
zweifelhaft. Aud die Abftufung der Beiträge und Leijtungen 
nach Alter und Gefhleckht erfheint untunlid, wenn man be- 
denkt, daß die Arbeitslojenverfidherung über die Gewährung des 
nackten Erijtenzminimums kaum hinausgehen kann. Empfehlens- 
wert dagegen ijt die Staffelung nad Ortsklaffen, da die 
Preisgeftaltung in den verjdhiedenen Teilen des Deutfjdhen Reiches, 
in Stadt und Land nodz große Unterfchiede aufweilt. 
Dorausfegung für den Eintritt der DVerfidherung ijt immer die 
Arbeitsfähigkeit. Nadz dem Entwurf follte jeder arbeits- 
Fähige Arbeitslofe zur Annahme einer Befhäftigung ver- 
pflidgtet fein, wenn fie dem Samilienjtand, der Aus» 
bildung und dem bisherigen Beruf entjprady und nicht 
unter dem ortsübliqen. Cohn bezahlt wurde. Salls er die Be- 
jHäftigung ablehnte, follte er der Unterfjtügung verluftig gehen. 
Die Leifjftungen follten ausfehließlidy in Geld beftehen, und 
zwar war eine Abjtufung im Anjdluß an den Ortslohn vor- 
gefehen, während ein Gegenvorfdlag dahin ging, die Staffelung 
nad dem Krankengeld vorzunehmen, um die Gefahr der Über: 
verfidherung bei niedrig entlohnten Arbeitern zu mildern. Die 
Dauer der Unterjtügung war nad dem Entwurf auf 13 Wochen 
befdränkt, danadı follte eine Wartezeit von 26 Woden ein: 
treten, während derer ein Anfprudy auf die Derfidherungsleijtung 
nicht mehr beftehen follte. Als Wartezeit fah der Entwurf 
3 Tage vor, eine Srijt, die von vielen für zu kurz gehalten wurde, 
da der Arbeitsloje fidhh in der Regel in den erjten Tagen nadı 
Eintritt der Arbeitslofigkeit am energifhiten nad neuer Arbeit 
umfieht. Während des Bezuges anderer Unterjtüßgungen 
follte der Bezug von Arbeitslofengeld ruhen. Nebenverdienit 
follte bis 3u 60 % angerechnet werden. 
Don grundfäßliher Bedeutung ift die Stellung des Entwurfs zu 
Streikfällen: auf Unterftügung follten nur folde Arbeit 
nehmer Anfprucd haben, die unverfhuldet durdz den Streiß 
ihre Arbeit verloren hatten, wer vier Wochen nad} Beendigung 
zines. Streiks nody immer ohne Arbeit war, follte dagegen. Unter- 
jtügung erhalten. Streikbredyerarbeit brauchte indejfen 
kein Arbeitslojer anzunehmen. 
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