vierzehn Tagen nach der Benachrichtigung keine der beteiligten
Regierungen Einspruch erhob, Ueber einen Einspruch entschied
die Reparationskommission, Für alle genehmigten Verträge erteilte
die deutsche Regierung die etwa benötigte Ausfuhrbewilligung,
Sie übernahm ferner die Bezahlung an den deutschen
Lieferanten, Der Kaufpreis wurde der deutschen Regierung auf
Reparationskonto gutgeschrieben, in gleicher Höhe wurde die
interessierte alliierte Regierung belastet, Die Zahlung erfolgte mit
Hilfe von bestimmten Scheckformularen.
Dem Bemelmans-Cuntze Abkommen sind die Gillet-Ruppel
Verträge vom 15, März und 6,/9, Juni 1922 nachgebildet, Sie
regelten die Sachleistungen an Frankreich und änderten das
Wiesbadener Abkommen entsprechend ab. Beide Regierungen betonten
dabei, daß sie keinen Druck ausüben würden, um die
Bestellungen bestimmten deutschen Firmen oder Landbezirken
zuzuweisen.
Das freie Verfahren war nur auf Lieferungen für den Wiederaufbau
anzuwenden, für alle übrigen Bestellungen galten die Vorschriften
des Vertrages von Versailles,
Eine Zeitlang schien es, als ob der Wiederaufbau der zerstörten
Gebiete mit deutscher Hilfe nun wirklich gut in Gang
kommen würde, Selbst der gewaltige Hugo Stinnes stellte sich
auf den Boden des Wiesbadener Abkommens, Er schloß nach
einer Zusammenkunft auf der Heimburg am Rhein mit dem
Marquis de Lubersac, dem Präsidenten der französischen Genossenschaften
für den Wiederaufbau, am 30, August/4. September
1922 einen Vertrag, der eine umfassende kaufmännische
Organisation für Sachlieferungen vorsah, Aber dieser vielgerühmte
Vertrag blieb eine leere Schale, Zur Ausführung ist er nicht
gekommen, Wenige Monate später waren die Franzosen im
Ruhrgebiet.
Zum Schluß dürften einige Zahlenangaben von Interesse
sein, Die gesamten deutschen Sachlieferungen nach Anhang IV
Teil VIII des Vertrages von Versailles, also abgesehen von Schiffen,
Kohle und Farbstoffen, stellten sich im Jahre 1922 auf rund
230 Millionen Goldmark, Davon gingen 19 Millionen nach Frank-126