DREIZEHNTES KAPITEL
RESTITUTION UND SUBSTITUTION
Nach Art, 238 des Vertrages von Versailles ist Deutschland
verpflichtet, kostenlos zurückzuliefern, was im Kriege aus den
alliierten Ländern weggeschafft ist und in Deutschland oder in
den Ländern seiner Verbündeten festgestellt werden kann, Die
Rücklieferung wurde, wie wir gesehen haben, schon während des
Waffenstillstandes eingeleitet und zu einem großen Teile durchgeführt,
vor allem in bezug auf Eisenbahn- und Industriematerial,
Die alliierte Organisation hatte ihren Sitz in Wiesbaden, die
deutsche Gegenkommission in Frankfurt a. M,
Das ging unter bereitwilliger Mitarbeit der deutschen Behörden
verhältnismäßig glatt, Sehr schwierig war aber die Restitution
landwirtschaftlicher Geräte, Hier hätte man die Güter
und Bauernhöfe durchsuchen und die etwa gefundenen fremden
Geräte einzeln wegschaffen müssen, auf die Gefahr hin, daß die
Feldbestellung und die anderen Landarbeiten darunter litten,
Um diese Mißhelligkeiten abzuwenden, einigten sich Frankreich
und Deutschland dahin, die Restitution der landwirtschaftlichen
Geräte durch die Lieferung von neuem Material im Werte von
20 Millionen Mark zu ersetzen, Das war der Anfang der
sogenannten Substitution, eines Verfahrens, das zunächst in der
Reparationskommission Widerspruch fand, weil es die Leistungen
Deutschlands in erster Linie für Frankreich und Belgien anspannte,
während England’ daran kein Interesse hatte, Nach und
nach aber überzeugte man sich auf allen Seiten, daß die Rücklieferung,
so wie sie im Vertrage vorgeschrieben ist, in der Praxis
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