Full text: Der Weg der Reparation

Den Vorsitz im Komitee übernahm Minister Delacroix, erster 
belgischer Delegierter bei der Reparationskommission. Stellver- 
tretender Vorsitzender wurde D’Amelio, zweiter italienischer 
Delegierter bei der Reparationskommission, Außerdem sollte je ein 
englischer, französischer, amerikanischer, deutscher und neutraler 
Sachverständiger Mitglied des Komitees werden. Verschiedene 
dieser Persönlichkeiten, darunter der Vorsitzende Delacroix, 
nahmen an der Konferenz in Genua teil und benutzten die Ge- 
legenheit, in aller Ruhe die Arbeiten des Komitees der Sach- 
verständigen vorzubereiten. Dabei einigte man sich auf folgendes 
Programm: 
Eine Gesamtregelung der Reparation sei so lange nicht zu 
erreichen, als die Frage der interalliierten Schulden noch offen 
bleiben müsse, Wenn man aber, wie einflußreiche englische 
Finanzkreise es wollten, die Dinge weiter treiben lasse, so müsse 
eine Verschärfung der politischen und wirtschaftlichen Lage ein- 
treten, die in kurzer Zeit zum völligen Zusammenbruch Deutsch- 
lands und vielleicht auch anderer Länder führen werde, Deshalb 
sei eine vorläufige Regelung der Reparation auf etwa vier Jahre 
in der Weise anzustreben, daß Deutschland jährlich 720 Millionen 
Goldmark in bar zahlen und daneben Verträge über Sachleistungen 
mit den einzelnen alliierten Staaten schließen solle. Die vier 
Annuitäten von 720 Millionen seien durch eine internationale 
Anleihe zu finden, die zu einem Teil in Deutschland, zu einem 
andern Teil auf den internationalen Märkten aufgelegt werden 
könne, Der Gesamtbetrag der Anleihe solle vier Milliarden Gold- 
mark betragen, um aus dem Erlös auch die Mittel für die Anleihe- 
zinsen der ersten Jahre zu beschaffen, Etwa eine halbe Milliarde 
des Erlöses solle zur Stabilisierung des Markkurses dienen, Als 
Sicherheit für die Anleihe seien die deutschen Zolleinnahmen zu 
bestellen, Die Reparationskommission solle den Anleihegläubigern 
ein dauerndes, unbedingtes Vorrecht vor den Reparations- 
ansprüchen der Aliierten gewähren, Abgesehen von den ge- 
nannten Leistungen solle Deutschland auf die Dauer von vier 
Jahren von allen sonstigen Zahlungsverpflichtungen aus dem 
Versailler Vertrage befreit bleiben, 
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