Den Vorsitz im Komitee übernahm Minister Delacroix, erster
belgischer Delegierter bei der Reparationskommission. Stellver-
tretender Vorsitzender wurde D’Amelio, zweiter italienischer
Delegierter bei der Reparationskommission, Außerdem sollte je ein
englischer, französischer, amerikanischer, deutscher und neutraler
Sachverständiger Mitglied des Komitees werden. Verschiedene
dieser Persönlichkeiten, darunter der Vorsitzende Delacroix,
nahmen an der Konferenz in Genua teil und benutzten die Ge-
legenheit, in aller Ruhe die Arbeiten des Komitees der Sach-
verständigen vorzubereiten. Dabei einigte man sich auf folgendes
Programm:
Eine Gesamtregelung der Reparation sei so lange nicht zu
erreichen, als die Frage der interalliierten Schulden noch offen
bleiben müsse, Wenn man aber, wie einflußreiche englische
Finanzkreise es wollten, die Dinge weiter treiben lasse, so müsse
eine Verschärfung der politischen und wirtschaftlichen Lage ein-
treten, die in kurzer Zeit zum völligen Zusammenbruch Deutsch-
lands und vielleicht auch anderer Länder führen werde, Deshalb
sei eine vorläufige Regelung der Reparation auf etwa vier Jahre
in der Weise anzustreben, daß Deutschland jährlich 720 Millionen
Goldmark in bar zahlen und daneben Verträge über Sachleistungen
mit den einzelnen alliierten Staaten schließen solle. Die vier
Annuitäten von 720 Millionen seien durch eine internationale
Anleihe zu finden, die zu einem Teil in Deutschland, zu einem
andern Teil auf den internationalen Märkten aufgelegt werden
könne, Der Gesamtbetrag der Anleihe solle vier Milliarden Gold-
mark betragen, um aus dem Erlös auch die Mittel für die Anleihe-
zinsen der ersten Jahre zu beschaffen, Etwa eine halbe Milliarde
des Erlöses solle zur Stabilisierung des Markkurses dienen, Als
Sicherheit für die Anleihe seien die deutschen Zolleinnahmen zu
bestellen, Die Reparationskommission solle den Anleihegläubigern
ein dauerndes, unbedingtes Vorrecht vor den Reparations-
ansprüchen der Aliierten gewähren, Abgesehen von den ge-
nannten Leistungen solle Deutschland auf die Dauer von vier
Jahren von allen sonstigen Zahlungsverpflichtungen aus dem
Versailler Vertrage befreit bleiben,
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