4, CHEMISCHE PRODUKTE (ANHANG VI)
Deutschland wurde verpflichtet, Farbstoffe und chemisch-
pharmazeutische Waren zu liefern, und zwar bis zu fünfzig Prozent
der in Deutschland bei Inkrafttreten des Vertrages befindlichen
Mengen, sowie bis zur Höhe von fünfundzwanzig Prozent der
deutschen Normalproduktion bis zum 1. Januar 1925, Der Preis
sollte der Netto-Ausfuhrpreis vor dem Kriege zuzüglich der in-
zwischen eingetretenen Erhöhung der Herstellungskosten sein,
Der Vertrag von Versailles bestimmte, daß der Wert aller
dieser Lieferungen von der Reparationskommission festgestellt
und auf Reparationskonto angerechnet werden sollte, In derselben
Weise war Deutschland der Wert der sonstigen im Vertrage vor-
geschriebenen Lieferungen und Abtretungen gutzubringen, Von
der Anrechnung wurde jedoch der Wert der Restitution ausdrück-
lich ausgeschlossen (Art, 238, 243), Darunter versteht man die
schon im Waffenstillstand vorläufig angeordnete Rücklieferung
der von Deutschland im Kriege beschlagnahmten und weg-
genommenen Gelder und Wertpapiere, Tiere und Gegenstände
aller Art, soweit sie auf dem Gebiet Deutschlands oder seiner
Verbündeten festgestellt werden können,
Auf Reparationskonto sollten außerdem gutgeschrieben werden,
a) der Wert der von Deutschland abgetretenen Seekabel,
soweit sie Privateigentum waren,
b) die Lieferungen auf Grund der Waffenstillstandsverträge,
abgesehen von Kriegsmaterial, in der Hauptsache Trans-
portmittel und landwirtschaftliche Maschinen,
c) der Wert der an Frankreich abgetretenen Kohlengruben
im Saargebiet,
d) alles, was von den Mächten, denen deutsche Gebietsteile
abgetreten wurden, als Entgelt für den Erwerb deutschen
Reichs- oder Staatseigentums oder auf Grund der Ueber-
nahme eines entsprechenden Teiles der deutschen Reichs-
schuld an die Reparationskommission abzuführen war,
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