Poincare verschanzte sich mit allerlei formalen Gründen
dahinter, daß nach dem Vertrage von Versailles die Prüfung der
Sachverständigen keinen längeren Zeitraum umfassen dürfe als
bis zum Jahre 1930, weil über diesen Zeitpunkt hinaus selbst
die Reparationskommission nur bei Einstimmigkeit befugt sei,
Deutschland Stundungen zu bewilligen. In Verbindung mit
anderen Vertragsbestimmungen ergebe sich hieraus, daß die
Reparationskommission die Prüfung der deutschen Zahlungs-
fähigkeit nicht ein für allemal vornehmen dürfe, sondern von Zeit
zu Zeit wiederholen müsse, Die amerikanische Regierung er-
klärte eine derart beschränkte Tätigkeit der Sachverständigen
für nutzlos und schädlich und lehnte die Mitwirkung amerika-
nischer Sachverständiger ab. Nun hatte eine Konferenz ohne
Beteiligung Amerikas bei der Uneinigkeit der Aliierten keinen
Sinn. Gegen den Widerspruch Frankreichs etwa mit England
und den anderen Verbündeten die Konferenz abzuhalten, kam
für Amerika nicht in Frage, Damit schien im November 1923
der ganze Plan gescheitert zu sein,
Jetzt entschloß sich die Reparationskommission, den Gedanken
in etwas veränderter Form wieder aufzunehmen, alle Fragen der
hohen Politik auszuscheiden und die rechtlichen Bedenken
Poincares zu umgehen, Ein äußerer Anlaß dazu lag vor, da die
deutsche Regierung am 24, Oktober den Antrag gestellt hatte,
gemäß Art. 234 des Versailler Vertrages eine Untersuchung der
wirtschaftlichen Hilfsquellen und der Zahlungsfähigkeit Deutsch-
lands anzustellen und deutsche Vertreter darüber zu hören, Am
2. November teilte die deutsche Regierung der Reparations-
kommission offiziell mit, daß sie wegen ihrer finanziellen Notlage
die Sachlieferungen vorläufig nicht mehr bezahlen könne,
Wie bekannt, hatte Deutschland gleich nach der Ruhrbesetzung
die Lieferungen an Frankreich und Belgien eingestellt, Der Zu-
sammenbruch der Mark hatte dann am 11, August dazu geführt,
mit den Leistungen an alle anderen Alliierten aufzuhören, auch
mit den Zahlungen aus dem englischen Recovery Act, Weil aber
die Sachlieferungen auf Grund des Vertrages mit der Micum von
der Industrie des besetzten Gebietes wieder aufgenommen werden
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