dieser Summen in fremde Währung übertragen werden könne, so
werde die Einschränkung bedingt durch die tatsächliche Entwick-
lung der Wirtschaft und nicht durch irgendwelche Schätzung, Die
Einschränkung erfolge also nur insoweit, als sie wirklich not-
wendig sei, Die Reparationszahlungen, welche nicht in fremde
Währung übertragen werden könnten, ständen unter gewissen Be-
dingungen den Alliierten als Anlage innerhalb Deutschlands zur
Verfügung, So kämen beide Parteien zu ihrem Recht, Es wäre ge-
wagt und unbillig, die Möglichkeiten der künftigen Entwicklung
der Wechselkurse vorauszusagen und Deutschlands Reparations-
last im voraus durch Schätzung feststellen zu wollen, Nur die Er-
fahrung. könne lehren, inwieweit die Umwandlung in fremde
Währung möglich sei, Inzwischen werde der deutsche Steuer-
zahler nach Gebühr belastet, und damit entstehe für die Alliierten
ein Guthaben in Goldmark, das je nach der Lage der Wechsel-
kurse in fremdes Geld umgewandelt werden könne,
Nach diesen Grundsätzen ist das Transfersystem im einzelnen
wie folgt ausgebaut:
Die in Goldmark gezahlten Reparationsbeträge werden von
einem Ausschuß, dem sogenannten Transferkomitee, verwaltet.
Er besteht aus sechs Mitgliedern. Den Vorsitz hat der Agent
für Reparationszahlungen, Die übrigen fünf Mitglieder sollen in
Devisengeschäften erfahren sein, Die Vereinigten Staaten, Frank-
reich, England, Italien und Belgien stellen je ein Mitglied, das
nach Vorschlag der Zentralbank des betreffenden Landes von der
Reparationskommission ernannt wird, Das Transferkomitee hat
mit dem Präsidenten und dem Kommissar der neuen deutschen
Goldnotenbank Fühlung zu halten,
Das Komitee verfügt im Benehmen mit der Reparations-
kommission über die von Deutschland gezahlten Beträge
1, für Bezahlung. von Sachlieferungen und der Abgabe unter
dem Reparation Recovery Act,
2, für die Umwandlung der Markbeträge in fremde Währung,
beides soweit es nach dem Urteil des Transferkomitees
möglich ist, ohne die Stabilität der deutschen Währung
zu gefährden,
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