Full text : Der Weg der Reparation

Regierung ihn sogleich an den alliierten Staat zahlen, Zeigte die
monatliche Abrechnung aber einen Ueberschuß für Deutschland,
so sollte er von dem alliierten Staat so lange einbehalten werden,
bis alle deutschen Verpflichtungen unter dem Vertrage von Versailles
 beglichen sein würden,
Der Vertrag hat weiter gemischte Schiedsgerichte geschaffen,
aus deren Rechtsprechung für Deutschland unübersehbare Verpflichtungen.
 erwachsen konnten. Diese Gerichte sollten unter
anderem über alle Ansprüche auf Ersatz von Schäden entscheiden,
welche Staatsangehörige der alliierten Mächte auf Grund von
deutschen Kriegsmaßnahmen erlitten hatten,
Endlich mußte die deutsche Regierung auch die Verpflichtung
übernehmen, ihre Angehörigen für die Verluste zu entschädigen,
welche ihnen durch die Wegnahme des privaten deutschen Eigentums
 in den alliierten Ländern entstanden waren. Denn die
alliierten Mächte haben sich im Vertrage von Versailles das Recht
vorbehalten, das den deutschen Reichsangehörigen bei Inkrafttreten
 des Vertrages gehörende Eigentum, ihre Güter, Rechte und
Interessen innerhalb ihrer Gebiete einschließlich der Kolonien,
sogar in einem abgetretenen deutschen Gebiete, zurückzubehalten
und zu liquidieren, Die großen alliierten Mächte haben von diesem
Rechte weitgehenden Gebrauch gemacht und deutsches Eigentum
im Werte von vielen Milliarden Goldmark für sich liquidiert, Die
Entschädigung für das liquidierte Eigentum war von der beteiligten
 alliierten Macht einseitig festzusetzen, Soweit der Erlös
der Liquidation nicht zur Entschädigung der alliierten Macht oder
im Ausgleichsverfahren verwendet wurde, sollte er Deutschland
auf Reparationskonto gutgebracht werden, Bisher hat Deutschland
 jedoch noch keine Gutschrift dafür erhalten,
Die Vorschriften des Vertrages von Versailles über die Pflicht
Deutschlands zum Ersatz von Schäden aller Art, der Allüerten
sowohl wie deutscher Privatpersonen, legten der deutschen Regierung
 eine Reihe von Leistungen auf, deren Ausmaß in keiner
Weise begrenzt war. Selbst die eigentliche Reparationslast blieb
im Vertrage unbestimmt, Aus der Forderung, daß Deutschland
zunächst einmal Schuldverschreibungen in Höhe von hundert

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