geschehen solle, wenn bei einem böswilligen Verstoß Deutschlands
gegen den Plan die Alliierten sich über die zu treffenden
Maßnahmen — Sanktionen — etwa nicht einigen würden, In dem
Plan selber war dieser Punkt wegen seiner eminent politischen
Bedeutung ausdrücklich der gemeinsamen Entscheidung der
Gläubigerstaaten überlassen worden. Nun erklärte Frankreich,
daß jede Regierung in bezug auf die Sanktionen volle Handlungsfreiheit
wiedergewinne, falls eine Einigung darüber nicht zu erzielen
sei, Dieser Standpunkt, auf den sich Herriot inzwischen
auch vor der französischen Kammer öffentlich festgelegt hatte,
wurde in der Konferenz von England energisch bekämpft,
Nicht minder schwierig war die Frage zu entscheiden, wer
einen solchen Verstoß Deutschlands festzustellen habe. Hier hielten
die Franzosen starr an der Reparationskommission fest, während
die Engländer in Sachen des Planes die Kommission für nicht
zuständig erklärten, Von amerikanischer und belgischer Seite
wurde eine Reihe von Vermittlungsvorschlägen gemacht, Sie waren
schon so gut wie angenommen, Da erklärten aber die englischen
und amerikanischen Bankiers, mit denen in London über die Ausgabe
der im Plane vorgesehenen Reparationsanleihe von 800
Millionen Goldmark gesprochen wurde, daß sie keine ausreichende
Sicherheit für die Anleihe sehen würden, solange die Reparationskommission
über eine Verfehlung Deutschlands entscheide und solange
nicht Frankreich ein für allemal auf selbständige Sanktionen
in der Art militärischer Maßnahmen usw. verzichte. Auch in der
Zuziehung eines amerikanischen Mitgliedes zur Reparationskommission,
in der Beteiligung des Reparationsagenten und von
Vertretern der Anleihegläubiger bei der Beratung über eine
deutsche Verfehlung — alles dies und noch anderes wurde vorgeschlagen
— sahen die Bankiers keine genügenden Garantien
für die Anleihe, Selbst die Erklärung, daß die Anleihe das absolute
Vorrecht vor jeder anderen Reparationsforderung erhalten solle,
genügte den Bankiers nicht,
Ebenso hartnäckig erklärte aber auch Frankreich, daß es auf
das Recht des selbständigen Eingreifens zur Wahrung seiner Vertragsrechte
im äußersten Notfalle nicht verzichten könne, Der
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