Besonders bedenklich war die Vorschrift des Vertrages, nach
welcher Deutschland auch auf Grund von Entscheidungen der
gemischten Schiedsgerichte Schäden ersetzen sollte, In Wirklich-
keit wurden bei weitem die meisten Schäden, deren Ersatz die
Angehörigen der alliierten Mächte fordern konnten, als Repa-
rationsansprüche angemeldet und in die gemeinsame große Rech-
nung der Alliierten einbezogen, Die Einführung der gemischten
Schiedsgerichte mußte einen Anreiz dazu geben, durch besondere
Klage beim Schiedsgericht Ansprüche gegen das Deutsche Reich
zu erheben, um auf diese Weise unmittelbar einen Schadenersatz
zu erhalten, der im gewöhnlichen Reparationsverfahren nur auf
dem Wege über die einzelnen alliierten Staaten zu erreichen war,
Es ist sicher, daß die Schiedsgerichte dazu benutzt worden sind,
um neben der allgemeinen Reparation noch eine private Repa-
ration zu betreiben. Damit entstand für Deutschland die Gefahr,
daß es zur Reparation in vielen Fällen doppelt herangezogen
wurde,
Die Häufung von Ersatzansprüchen gegen Deutschland, die
voneinander völlig unabhängig waren, zeigt, daß der Vertrag von
Versailles keineswegs einheitlich durchdacht und verfaßt wurde,
Der schwerste psychologische Fehler, den die Verfasser des
Vertrages begangen haben, ist der, daß sie sich gar nicht klar
machten, bis zu welcher Höhe eigentlich die deutsche Zahlungs-
fähigkeit gehen könne, und daß sie, nicht wenigstens eine be-
stimmte Stelle mit der Ueberwachung der gesamten deutschen
Leistungen betrauten, Die ungemessene Schuldverpflichtung aus
dem Vertrage mußte jeder auch noch so zahlungswilligen deutschen
Regierung von vornherein den Mut nehmen, energische Schritte
zur planmäßigen Abtragung der Schuld zu unternehmen, Solange
ein Schuldner nicht weiß, was er im ganzen zu zahlen hat und ob
er die Last tragen kann, wird es ihm unmöglich sein, seine Kräfte
zur Zahlung voll zu entfalten, Es ist die Schuld des Vertrages
selbst, daß es bei der Durchführung der Reparation über kurz
oder lang zu den im Vertrage vorgesehenen. „Sanktionen“
kommen mußte,
Der Vertrag von Versailles verlangt keinerlei direkte Arbeits-
Bergmann, Der Weg der Reparation 3
33