Das neue Bankgesetz ist am 11. Oktober 1924 in Kraft ge-
treten. Am 15, Oktober erschien der erste Ausweis der Reichsbank
in Reichsmark, der Einheit der neuen deutschen Goldwährung,
Mit dem Bankgesetz zugleich ist das Gesetz über die Ein-
ziehung der Rentenbankscheine ergangen,
Das Kapital der Rentenbank ist auf zwei Milliarden Renten-
mark herabgesetzt und wird lediglich von der Landwirtschaft
aufgebracht. Die Belastung der Industrie und des Handels zu-
gunsten der Rentenbank ist aufgehoben, Die Rentenbankscheine
sind binnen zehn Jahren zu liquidieren. Bei der Reichsbank ist
hierfür ein Tilgungsfonds gebildet, In ihn müssen jährlich von der
Rentenbank mindestens 60 Millionen Mark, vom Reiche ebenfalls
60 Millionen Rentenmark und der Gewinnanteil an der Reichs-
bank abgeführt werden, bis der Bestand des Tilgungsfonds 1200
Millionen Rentenmark erreicht hat, Alsdann sind die im Umlauf
befindlichen Rentenbankscheine mit einer Frist von sechs Monaten
zum Umtausch in gesetzliche Zahlungsmittel aufzurufen,
Die Hauptaufgabe der Rentenbank besteht von nun an in der
Pflege des landwirtschaftlichen Kredites, Zu diesem Zwecke ist
durch Gesetz vom 18. Juli 1925 die Rentenbankkreditanstalt
gegründet worden,
2. GESETZ ÜBER DIE INDUSTRIEBELASTUNG
UND GESETZ ZUR AUFBRINGUNG DER INDUSTRIEBELASTUNG
Wir haben schon davon gesprochen, daß die Verteilung der
Reparationslast von fünf Milliarden Goldmark auf die einzelnen
Betriebe der deutschen Industrie große Schwierigkeiten bot. Um
ihnen zu begegnen, ist die Sache in zwei Gesetzen geregelt. Das
eine betrifft die Träger der Last nach außen, d. h, die Zweige der
Industrie, welche für ihren Anteil an der Last Schuldver-
schreibungen ausstellen, diese mit ihren Grundstücken hypo-
thekarisch sichern und den Gläubigern für Zinsen und Tilgung
der Schuld haften, Das ist ein ziemlich enger Kreis, Er umfaßt
nur solche Betriebe, deren Grundbesitz eine genügende Sicher-
heit für die Schuld bietet, Ausgeschieden sind deshalb aus
diesem Kreise die Betriebe des Bank-, Versicherungs-, Gast-,
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