Schank- oder Beherbergungsgewerbes und des Handels. Auch
das Verkehrsgewerbe gehört im allgemeinen nicht dazu, wohl
aber die Betriebe der Schiffahrt, Privatbahnen, Kleinbahnen
und Straßenbahnen, Der Kreis umfaßt ferner nicht Betriebe des
Reichs und der Länder sowie Unternehmen, deren Erträge aus-
schließlich dem Reiche oder den Ländern zufließen. Frei bleibt
endlich jeder, dessen Betriebsvermögen 50 000 Goldmark nicht
übersteigt, Damit ist aber nur der äußere Rahmen für die Ver-
teilung der Industrieschuld gegeben. In Wirklichkeit werden fast
alle Betriebe der Industrie und des Handels herangezogen, um
die jährliche Belastung von 300 Millionen Goldmark aufzubringen,
Das ist die Regelung nach innen. Ihr dient das Gesetz zur Auf-
bringung der Industriebelastung. Danach werden zur Verzinsung
und Tilgung der fünf Milliarden Goldmark auch alle die Unter-
nehmen verpflichtet, die im Belastungsgesetz ausgeschieden sind,
mit Einschluß der Betriebe des Reichs, der Länder und der Ge-
meinden, Befreit sind nur Unternehmen, deren Betriebsvermögen
20 000 Goldmark nicht übersteigt, sowie grundsätzlich alle Be-
triebe der Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gärtnerei und Vieh-
zucht, des Weinbaues und der Fischerei,
Wir haben also vor uns zwei konzentrische Kreise, Der kleinere
trägt die Schuld gegenüber den Reparationsgläubigern, der
größere gegenüber dem Reich, Dieselbe Last muß daher zweimal
umgelegt werden, auf die Teilnehmer eines jeden Kreises be-
sonders, Und daraus entsteht im einzelnen ein sehr verwickeltes
Verfahren, das seine praktische Eignung erst noch erweisen muß.
Die ganze Regelung wird nur dadurch möglich, daß eine
Zwischenstelle eingeschoben ist, die Bank für deutsche Industrie-
obligationen. Sie nimmt die Jahresleistungen von allen zur Auf-
bringung verpflichteten Betrieben entgegen, verwaltet sie und
führt sie auf das Konto des Generalagenten bei der Reichsbank
für Rechnung des Treuhänders ab. Die nach außen haftbaren
Betriebe — der kleinere Kreis — zahlen an die Bank in Wirklich-
keit nicht die Gesamtsumme an Zinsen und Tilgung, die sie nach
dem Nennbetrage ihrer Haftung schulden, sondern nur die ge-
ringere Jahresleistung, die sich aus der Verteilung der ganzen
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