Kontrollkommission nicht mehr als 8 Millionen Goldmark ver-
brauchen. Die Beträge für die folgenden Jahre werden später
festgesetzt;
d) sodann werden den Vereinigten Staaten zur Erstattung der
rückständigen Kosten ihres Besatzungsheeres jährlich 55 Millionen
Goldmark vom 1, September 1926 an gezahlt, bis der Gesamt-
betrag beglichen ist, Diese Abmachung tritt an die Stelle des
sogenannten Wadsworth-Vertrages vom 25, Mai 1923, wonach die
auf 255 Millionen Dollar bezifferten amerikanischen Besatzungs-
kosten in zwölf Jahresraten von 83 Millionen Goldmark vom
31, Dezember 1923 an aus der Reparation zu bezahlen waren;
e) für die rückständigen Besatzungskosten von Frankreich
und England aus der Zeit vor dem 1. Mai 1921 sind besondere
Zuweisungen aus den Annuitäten beginnend mit 15 und steigend
bis zu 30 Millionen Goldmark vorgesehen;
f) für die laufenden Besatzungskosten des ersten Reparations-
jahres zahlt der Generalagent im voraus eine Pauschalsumme
von 160 Millionen Goldmark, Davon entfallen auf Frankreich
110 Millionen, auf Belgien und England je 25 Millionen Gold-
mark, Die etwa überschießenden Kosten hat jede Macht aus ihrem
Anteil an der Annuität selber zu tragen, Sie darf sie jedoch ihrem
Gesamtanspruch an der Reparation hinzurechnen. Für die späteren
Jahre soll eine neue Regelung eintreten, die noch vor dem
1, September 1925 zu erörtern ist.
IL Forderungen ohne Vorrecht
Der Betrag der deutschen Annuität, der nach Befriedigung der
Forderungen mit Vorrecht übrig bleibt, wird wie folgt verwendet:
a) 5 Prozent zur Begleichung der belgischen Kriegsschuld.
Hiervon erhalten vorläufig Frankreich 46 Prozent, England
42 Prozent und Belgien selbst für Rechnung seiner Schuld an
Amerika 12 Prozent;
b) für Restitutionen werden ausgesetzt in den ersten vier
Jahren 1 Prozent des zu verteilenden Gesamtbetrages, in den
späteren Jahren 1 Prozent der ersten Milliarde nach Abzug der
Vorrechte und 2 Prozent vom Rest der Annuität, Die Zuweisung
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