bezahlen wollten, Auch hier müsse das Prinzip der Zahlung im
eigenen Lande und in der eigenen Währung gelten. In dem schon
erwähnten Bericht von Stamp, Pirelli und Chalendar wird gesagt,
bei einer allgemeinen Schuldenregelung zwischen den Staaten
werde es so kommen, daß alle Zahlungen von Deutschland an die
Alliierten dazu dienen, die Schulden dieser Alliierten an andere
Alliüerte oder an die Vereinigten Staaten zu begleichen. Da die
Vereinigten Staaten letzten Endes die Gläubiger aller alliierten
Staaten seien, so bildeten letztere nur Durchgangsstellen zwischen
Deutschland und den Vereinigten Staaten. Die Reparation könne
daher in der Hauptsache direkt von Deutschland nach Amerika
gezahlt werden, und damit werde das Transterproblem zu einer
deutsch-amerikanischen Angelegenheit.
Die Resolution des Brüsseler Kongresses spricht sich auch zu
diesem Punkte vorsichtiger und allgemeiner aus:
„Die grundlegenden Erwägungen, die sich auf das Transfer-
problem beziehen, gelten mit gleicher Kraft auch in Anwendung
auf die interalliierten Schulden, Versuche, übermäßige Beträge
zur Tilgung von Schulden zu transferieren, müssen notwendig den
Haushalt und die Währung des Schuldnerlandes antasten und
seine finanziellen Verhältnisse stören, Gegen solche Schwierig-
keiten ist besondere Vorkehr zu treffen, Die inneren und äußeren
wirtschaftlichen Verhältnisse der betroffenen Länder sind ge-
bührend zu beachten.”
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