die Reparationslieferungen aus dem Ruhrgebiet um täglich 10 000
Tonnen zu kürzen, Trotz aller Warnungen der deutschen Vertreter
in Paris verblieb die Regierung bei dieser Maßregel auch
dann, als die Reparationskommission offiziell anfragte, ob die
Kürzung der Liefermengen, von der sie unter der Hand gehört
habe, den Tatsachen entspreche, Als dies unter Hinweis auf die
deutsche Notlage bestätigt werden mußte, brach der offene Konflikt
aus, Die Kommission teilte auf Grund der Sanktionsparagraphen
17 und 18 des Anhangs II zu Teil VIII des Vertrages
von Versailles den alliierten Regierungen am 30, Juni 1920
mit, daß Deutschland vorsätzlich seine Pflicht zur Lieferung
von Kohle nicht erfüllt habe, Die Alliierten setzten den Vorfall auf
das Programm der Konferenz in Spa.
Bei den Kohlenverhandlungen im März und April 1920 in
Paris wurden, abgesehen von den Kohlenmengen, noch zwei
strittige Fragen besonders eingehend besprochen, Die eine betraf
den Preis für die Reparationskohle, Etwa ein Drittel der für
Frankreich bestimmten Kohle wurde mit Rheinkähnen nach
Rotterdam gebracht, um von da auf Seeschiffe umgeladen zu
werden, Deutschland beanspruchte hierfür den im Vertrage von
Versailles für die Verschiffung von Kohle zur See festgesetzten
deutschen oder englischen Ausfuhrpreis, der infolge der damals
besonders starken Markentwertung sich um ein Vielfaches höher
stellte als der deutsche Inlandpreis. In der Reparationskommission
trat die Mehrzahl der Mitglieder dem deutschen Standpunkt
bei, Die französische Delegation aber wollte den lächerlich
billigen deutschen Inlandpreis möglichst für alle Kohlenbezüge
ausnutzen. und weigerte sich, die Verschiffung über Rotterdam
als Seeweg anzuerkennen,
Der zweite Punkt betraf die Kohlentransporte auf dem Rhein
selbst, Das deutsche Kohlensyndikat, das die Verfrachtung bis
zur Grenze des Empfangslandes für deutsche Rechnung vorzunehmen
hatte, bestand darauf, daß es die Rheintransporte einheitlich
in seiner Hand behalten müsse, um die glatte Lieferung
zu gewährleisten, Es erklärte sich bereit, nach allgemeinen geschäftlichen
Grundsätzen auch französische Schleppkähne für
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