den Transport zu chartern, Demgegenüber verlangten die französischen
Interessenten eine prozentuale Teilung der Kohlentransporte,
Beide Streitfragen haben die Kohlenverhandlungen seinerzeit
ungünstig beeinflußt, Sie sind innerhalb der Reparationskommission
nie zum völligen Austrag gekommen, sondern wurden
im Verhältnis zwischen Deutschland und Frankreich erst durch
das Wiesbadener Abkommen vom 7. Oktober 1921 geregelt. Dabei
sind die französischen Wünsche im wesentlichen befriedigt
worden.
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