Full text : Der Weg der Reparation

In einem Abkommen mit der Kriegslastenkommission vom
21, Oktober 1920 wurde der Betrag der Vorschüsse einheitlich auf
40 Goldmark für die Tonne Kohle festgesetzt, Am 28, Dezember
1920 wurde dann auch die schwierige Frage der Rückzahlung der
Vorschüsse geregelt, Ich hatte von vornherein erklärt, daß eine
Rückzahlung in bar bis zum 1. Mai 1921 nicht in Frage kommen
könne, und daß ich lieber auf die Vorschüsse überhaupt verzichte,
wenn eine solche Rückzahlung verlangt würde, Schließlich einigte
man sich dahin, daß die Vorschüsse am 1, Mai 1921 gegen die bis
dahin gemachten deutschen Sachlieferungen verrechnet werden
sollten. Das war ein für Deutschland sehr günstiges Abkommen,
Auf diese Weise bekam es für die Kohlenlieferungen im ganzen
über 360 Millionen Goldmark ausbezahlt, Dagegen wurde allerdings
 ein entsprechender Betrag für Sachleistungen nicht auf
Reparationskonto gutgeschrieben, Aber da diese Sachleistungen
ohnehin gemacht werden mußten, und ihre Gutschrift bei der
völlig unbestimmten, aber sicherlich ungeheuren Höhe der gesamten
 Reparationsschuld nicht sonderlich ins Gewicht fiel,
kamen die Vorschüsse der Alliierten praktisch auf eine Barzahlung
 für die Kohlen hinaus, die gerade in eine Zeit fiel, wo
Deutschland auf eine starke Einfuhr von Lebensmitteln und Rohstoffen
 angewiesen war und einen besonders großen Devisenbedarf
 hatte. Auch die Festsetzung von 40 Goldmark für die
Tonne erwies sich in der Folgezeit als vorteilhaft für Deutschland,
Während nämlich bis zum Herbst 1920 überall Kohlenknappheit
herrschte, trat allmählich ein Umschwung ein, der die Kohlenpreise
 sehr stark warf, Der Unterschied zwischen den Kohlenpreisen
 im deutschen Inland und auf dem Weltmarkt, der bei Abschluß
 des Abkommens noch mehr als 40 Goldmark betragen
hatte, ging daher bald weit unter diesen Betrag zurück, Das Angebot
 von Reparationskohle wurde schließlich so stark, daß ein
Teil dieser zum Verbrauch in den Empfangsländern bestimmten
Lieferungen wieder auf den Weltmarkt kam, Auf die deutsche
Beschwerde gegen solchen Mißbrauch der Sachlieferungen entschied
 die Reparationskommission am 25, Februar 1921, daß jedes
Empfangsland mit der Reparationskohle tun könne, was €s wolle,

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