Full text: Der Weg der Reparation

Diese ausgezeichnete Rede machte sichtlich Eindruck, Aber 
es war zu spät, Die Alliierten waren zu weit gegangen, um noch 
umkehren zu können, Die Gewalt war in aller Oeffentlichkeit so 
laut angedroht worden, daß sie nun auch ausgeübt werden mußte, 
Als Lloyd George erklärte, daß die Sanktionen zur Ausführung 
kommen müßten, sah und hörte man ihm an, wie wenig er mit dem 
Herzen dabei war, Er wußte so gut wie die anderen Mitglieder 
der Konferenz, daß in London Vernunft und Recht geopfert 
wurden, um einen der großen Menge gefälligen Ausweg aus einer 
Zwangslage zu finden, die sich die alliierten Regierungen mit 
ihrer Gewaltpolitik gegen Deutschland ohne Not selbst geschaffen 
hatten. 
Das Angebot ‚eines Provisoriums durch Dr. Simons in London 
ist sowohl von deutscher Seite wie bei den Alliierten heftig kriti- 
siert worden, Briand erklärte der französischen Kammer und der 
Presse, daß Dr, Simons innerhalb dreier Tage sein ursprüngliches 
Angebot um das Dreifache erhöht und damit Deutschlands 
schlechten Willen erwiesen habe, Diese Behauptung ist grund- 
falsch, Nach dem ursprünglichen deutschen Angebot in London 
sollten. in den ersten fünf Jahren durch Sachleistungen und An- 
leihen Annuitäten von zusammen 15 Milliarden Goldmark gezahlt 
werden, Der letzte deutsche Vorschlag in London nahm die 
Pariser Ziffern für fünf Jahre an, d. h. feste Annuitäten von zu- 
sammen 13 Milliarden, dazu 12 Prozent der Ausfuhr im Werte 
von etwa 3,5 Milliarden, insgesamt 16,5 Milliarden Goldmark. 
Der: Unterschied in der Höhe der beiden Angebote ist deshalb 
nicht besonders groß, 
Wieder einmal hatte die hohe Politik in der Lösung der 
Reparationsfrage vollkommen versagt, Die Sanktionen traten so- 
fort in Kraft, Marschall Foch setzte seine Truppen schon am 
Morgen des 8, März 1921 in Bewegung. Düsseldorf, Duisburg und 
Ruhrort wurden besetzt, die Zollgrenze zwischen besetztem und 
unbesetztem Gebiet errichtet, die deutschen Zölle an der West- 
grenze mit Beschlag belegt. England schritt zum Erlaß des 
German Reparation (Recovery) Act, nach welchem bis zu 50 Pro- 
zent — der Satz ist später auf 26 Prozent ermäßigt worden — 
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