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I. Entstehung und Gestaltung des Tarifs im § 23. § 33. 419
Die zu zahlende Abgabe soll den Betrag, der sich bei An
wendung der nächstniedrigen Steuerstufe ergeben würde, nur
um den Betrag des Mehrgewinns übersteigen, durch den sich
die Anwendung des gesetzlichen Satzes ergeben hat. Die Ab
gabe soll auch nicht höher sein als der Betrag, um den der ab
gabepflichtige Mehrgewinn die Freigrenze (§ 15 Abs. 2) über
steigt.
Ist einer Gesellschaft aufgrund des § 6 des Gesetzes über
Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917
(RGBl. S. 349) der Zuschlag zur Kriegssteuer nach dem Kriegs-
steuergesctze vom 21. Juni 1916 gestundet worden, so ist der
gestundete Zuschlag nur insoweit zu entrichten, als die nach
dem Kriegssteuergesctze vom 21. Juni 1916 geschuldete Abgabe
unter dem Betrage bleibt, der bei Annahme eines im Gesamt
ergebnisse aller fünf Kriegsgeschäftsjahre berechneten Mehr
gewinns an Kriegsabgabc und Zuschlag nach dem Gesetze vom
21. Juni 1916 und vom 9. April 1917 zu zahlen gewesen wäre.
Ettto. § 24. — 9egr. 11. — Stcn.Berichte S. 2S41L bis D. — Ausf.Best. «19 nebst
Httfstafel 2, § 27.
Inhalt.
I. Entstehung und Gestaltung des Tarifs
im § 23 419
II. „Bei Beginn des ersten KriegsgeschSfts-
jahres ausgewiesene wirkliche Re-
serdekostenbeträge" 420
III. Berücksichtigung von Kapitalsvermeh
rungen <Abs. 2> 421
IV. Anwendung des § 28, wenn das Kriegs
geschäftsjahr 12 Monate überschreitet 422
V. Ermäßigungen der Abgabe nach Abs. 3 422
1. Abs. 3 Satz 1 422
2. Abs. 3 Satz 2 423
VI. Zu Abs. 4 423
I. Entstehung und Gestaltung des Tarifs im § 23.
1. Der § 23 behandelt in seinen drei ersten Absätzen die Gestaltung des
Tarifs der KA. für 1919 und entspricht hier vollkommen dem § 29 KAG. 1918:
nur ist der Normalsatz von 60 auf 80 v. H. erhöht. In der Ges. gewordenen
Gestalt schlug auch schon der Entw. diese drei Absätze vor. Verschärfungen,
die die beiden sozialdemokratischen Parteien bei der II. Lesung im Plenum
beantragten, wurden abgelehnt.
8. Die beiden KA. der inländischen Gesellschaften für 1918 und 1919 sind
degressiv gestaltet, während die KSt. dieser Gesellschaften nach dem Ges
von 1916 progressiv war, d. h. die Quote, die von dem Mehrgewinne als Ab-
gäbe beansprucht wird, steigt nicht von einem Mindestbetrage mit der Höhe
der Mehrgewinne oder anderer als Maßstab mit herangezogener Werte an,
sondern fällt mit deren Höhe von einem Normalsatze stufenweise ab. Maßstab
der Progression nach dem § 19 KSt.G. waren die Prozentsätze, die der Mehr
gewinn und der durchschnittliche Geschäftsgewinn der Kriegsgeschäftsjahre born
Gesellschaftskapital ausmacht, Maßstab der Degression war nach § 29 KAG.
1918 und ist nach § 23 KAG. 1919 die absolute Höhe des Mehrgewinnes und
das Prozentverhältnis des Geschäftsgewinnes zum Gesellschaftskapital. Die
Staffelung nach letzterem Verhältnis ist zuerst von mir, erstmalig schon im
Jahre 1903 (Berw.A. 11 S. 488ff.), dann 1912 in meiner „Neuordnung der