Object: Kommentar zum Gesetz über eine Kriegsabgabe von Vermögenszuwachs und zum Gesetz über eine außerordentliche Kriegsabgabe für das Rechnungsjahr 1919 vom 10. September 1919

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I. Entstehung und Gestaltung des Tarifs im § 23. § 33. 419 
Die zu zahlende Abgabe soll den Betrag, der sich bei An 
wendung der nächstniedrigen Steuerstufe ergeben würde, nur 
um den Betrag des Mehrgewinns übersteigen, durch den sich 
die Anwendung des gesetzlichen Satzes ergeben hat. Die Ab 
gabe soll auch nicht höher sein als der Betrag, um den der ab 
gabepflichtige Mehrgewinn die Freigrenze (§ 15 Abs. 2) über 
steigt. 
Ist einer Gesellschaft aufgrund des § 6 des Gesetzes über 
Erhebung eines Zuschlags zur Kriegssteuer vom 9. April 1917 
(RGBl. S. 349) der Zuschlag zur Kriegssteuer nach dem Kriegs- 
steuergesctze vom 21. Juni 1916 gestundet worden, so ist der 
gestundete Zuschlag nur insoweit zu entrichten, als die nach 
dem Kriegssteuergesctze vom 21. Juni 1916 geschuldete Abgabe 
unter dem Betrage bleibt, der bei Annahme eines im Gesamt 
ergebnisse aller fünf Kriegsgeschäftsjahre berechneten Mehr 
gewinns an Kriegsabgabc und Zuschlag nach dem Gesetze vom 
21. Juni 1916 und vom 9. April 1917 zu zahlen gewesen wäre. 
Ettto. § 24. — 9egr. 11. — Stcn.Berichte S. 2S41L bis D. — Ausf.Best. «19 nebst 
Httfstafel 2, § 27. 
Inhalt. 
I. Entstehung und Gestaltung des Tarifs 
im § 23 419 
II. „Bei Beginn des ersten KriegsgeschSfts- 
jahres ausgewiesene wirkliche Re- 
serdekostenbeträge" 420 
III. Berücksichtigung von Kapitalsvermeh 
rungen <Abs. 2> 421 
IV. Anwendung des § 28, wenn das Kriegs 
geschäftsjahr 12 Monate überschreitet 422 
V. Ermäßigungen der Abgabe nach Abs. 3 422 
1. Abs. 3 Satz 1 422 
2. Abs. 3 Satz 2 423 
VI. Zu Abs. 4 423 
I. Entstehung und Gestaltung des Tarifs im § 23. 
1. Der § 23 behandelt in seinen drei ersten Absätzen die Gestaltung des 
Tarifs der KA. für 1919 und entspricht hier vollkommen dem § 29 KAG. 1918: 
nur ist der Normalsatz von 60 auf 80 v. H. erhöht. In der Ges. gewordenen 
Gestalt schlug auch schon der Entw. diese drei Absätze vor. Verschärfungen, 
die die beiden sozialdemokratischen Parteien bei der II. Lesung im Plenum 
beantragten, wurden abgelehnt. 
8. Die beiden KA. der inländischen Gesellschaften für 1918 und 1919 sind 
degressiv gestaltet, während die KSt. dieser Gesellschaften nach dem Ges 
von 1916 progressiv war, d. h. die Quote, die von dem Mehrgewinne als Ab- 
gäbe beansprucht wird, steigt nicht von einem Mindestbetrage mit der Höhe 
der Mehrgewinne oder anderer als Maßstab mit herangezogener Werte an, 
sondern fällt mit deren Höhe von einem Normalsatze stufenweise ab. Maßstab 
der Progression nach dem § 19 KSt.G. waren die Prozentsätze, die der Mehr 
gewinn und der durchschnittliche Geschäftsgewinn der Kriegsgeschäftsjahre born 
Gesellschaftskapital ausmacht, Maßstab der Degression war nach § 29 KAG. 
1918 und ist nach § 23 KAG. 1919 die absolute Höhe des Mehrgewinnes und 
das Prozentverhältnis des Geschäftsgewinnes zum Gesellschaftskapital. Die 
Staffelung nach letzterem Verhältnis ist zuerst von mir, erstmalig schon im 
Jahre 1903 (Berw.A. 11 S. 488ff.), dann 1912 in meiner „Neuordnung der
	        
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