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86—87. Erfordernisse der Erklärung.
fahrens dienenden Daten und die für die schriftlichen Waaren-
Erklärungen vorgeschriebene Einrichtung in Absicht auf den Vordruck rc.
bņîşiļt. (§. 2 d. Bschft. v. 24. Juni 1853.)
Die vorstehende Bestimmung wird dahin abgeändert, daß überWaaren,
welche einer Sanitätsamtshandlung nicht unterliegen, für das Zollverfahren
nach den diesfalls bestehenden allgemeinen Vorschriften mit Ausnahme jener
Fälle, wo eine mündliche Angabe der Gattung und Menge der Waare genügt,
schriftliche Erklärungen auf vorgedrucktem Papier, welches bei den Zoll
ämtern vorräthig ist, in zweifacher Ausfertigung überreicht werden.
(R. G. B. 1865, Nr. 95, Bdgb. Nr. 44.)
Die durch den Amtsunterricht für die ausübenden Aemter vorgezeich-
neten ^40^,1, 106% megere fortiaufenbe Mubrifen engaiten, nämlicb
jene nacg, ben 1 bia 14, 18, 21, 23, 28 finb mit fortiaufenben
Querlimen versehen (rastrirt), damit die zusammenhängenden Eintragungen
klar hervortreten und nachträgliche Eintragungen und Zusätze leichter entdeckt
werden.
Den k. k. Aemtern wird zur Pflicht gemacht, stets auf der Linie und
nicht zwischen den durch die Querlinien vorgezeichneten Zeilen zu schreiben -
aud, Şaben biefeiben barauf gu fe^en, ba^^^in^^c^mc^ ber 2ßaarenerliärunqen
von den Parteien ein gleiches Verfahren beobachtet werde.
(F. M. Erl. v. 5, August 1853, Nr. 498 I. N. C.)
Ausnahmen von dieser Regel können nur vom Vorsteher des Amtes
und nur dann gestattet werden, wenn der Aussteller der Erklärung oder
deflen Bevollmächtigter nicht im Standorte des Amtes sich befindet.
(Vdgb. 1861, Nr. 29.)
Nach den Bestimmungen des §. 2 der Vorschrift vom 7./24. Juni 1853
kerben bie mæe#Iei^ gelten %[anqueiten im 3. alinea auê=
àâilch als .Formular" bezeichnet, welche den wo immer herstammenden
^tanqueta ber ^aarenerfíärungen ala unabänberK(^ea mßer gu bienen
Ssobalb ber ^rbrud begûgiidŞ ber EieCsung ber Mubrifen, b(
^aiw bea sogenannten ßoßfea u. f. to., so loie begiig# ber allgemeine
feroļie unb der Formatsverhältmsse diesen amtlichen Formularien entsprich
ist die betreffende gesetzliche Bestimmung ihrer Wesenheit nach erfüllt.
. o^ere i^artei beab^tigen, M bie erfoi
^ŗllchen blanquette selbst auflegen zu lassen, so kann dagegen nichts eing,
iüenbet werden, jedoch ist strenge darauf zu sehen, daß die verwendete
Blanquette den amtlich vorgedruckten vollkommen gleich seien, und alle i
Wfer Ä^ung mange^ften Märungen 1111^#^# gurüdgeloiefe
toCÏ ® Cn * (S- M. Erl. v. 28. August 1853, Nr. 614, I. N. C.)
ï») Mündliche Erklärung.
aa) Wann dieselbe g e st a t t e t i st.
87. Die Erklärung mündlich abzugeben, ist gestattet:
^bisenden und Courieren, die keine für den Handel bestimmten
Maaren mrt sich führen.