Object: Die Zollgesetze der österreichisch-ungarischen Monarchie nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung nebst allen auf die Einhebung und Verwaltung der Zölle Bezug habenden Vorschriften und Erlässen

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86—87. Erfordernisse der Erklärung. 
fahrens dienenden Daten und die für die schriftlichen Waaren- 
Erklärungen vorgeschriebene Einrichtung in Absicht auf den Vordruck rc. 
bņîşiļt. (§. 2 d. Bschft. v. 24. Juni 1853.) 
Die vorstehende Bestimmung wird dahin abgeändert, daß überWaaren, 
welche einer Sanitätsamtshandlung nicht unterliegen, für das Zollverfahren 
nach den diesfalls bestehenden allgemeinen Vorschriften mit Ausnahme jener 
Fälle, wo eine mündliche Angabe der Gattung und Menge der Waare genügt, 
schriftliche Erklärungen auf vorgedrucktem Papier, welches bei den Zoll 
ämtern vorräthig ist, in zweifacher Ausfertigung überreicht werden. 
(R. G. B. 1865, Nr. 95, Bdgb. Nr. 44.) 
Die durch den Amtsunterricht für die ausübenden Aemter vorgezeich- 
neten ^40^,1, 106% megere fortiaufenbe Mubrifen engaiten, nämlicb 
jene nacg, ben 1 bia 14, 18, 21, 23, 28 finb mit fortiaufenben 
Querlimen versehen (rastrirt), damit die zusammenhängenden Eintragungen 
klar hervortreten und nachträgliche Eintragungen und Zusätze leichter entdeckt 
werden. 
Den k. k. Aemtern wird zur Pflicht gemacht, stets auf der Linie und 
nicht zwischen den durch die Querlinien vorgezeichneten Zeilen zu schreiben - 
aud, Şaben biefeiben barauf gu fe^en, ba^^^in^^c^mc^ ber 2ßaarenerliärunqen 
von den Parteien ein gleiches Verfahren beobachtet werde. 
(F. M. Erl. v. 5, August 1853, Nr. 498 I. N. C.) 
Ausnahmen von dieser Regel können nur vom Vorsteher des Amtes 
und nur dann gestattet werden, wenn der Aussteller der Erklärung oder 
deflen Bevollmächtigter nicht im Standorte des Amtes sich befindet. 
(Vdgb. 1861, Nr. 29.) 
Nach den Bestimmungen des §. 2 der Vorschrift vom 7./24. Juni 1853 
kerben bie mæe#Iei^ gelten %[anqueiten im 3. alinea auê= 
àâilch als .Formular" bezeichnet, welche den wo immer herstammenden 
^tanqueta ber ^aarenerfíärungen ala unabänberK(^ea mßer gu bienen 
Ssobalb ber ^rbrud begûgiidŞ ber EieCsung ber Mubrifen, b( 
^aiw bea sogenannten ßoßfea u. f. to., so loie begiig# ber allgemeine 
feroļie unb der Formatsverhältmsse diesen amtlichen Formularien entsprich 
ist die betreffende gesetzliche Bestimmung ihrer Wesenheit nach erfüllt. 
. o^ere i^artei beab^tigen, M bie erfoi 
^ŗllchen blanquette selbst auflegen zu lassen, so kann dagegen nichts eing, 
iüenbet werden, jedoch ist strenge darauf zu sehen, daß die verwendete 
Blanquette den amtlich vorgedruckten vollkommen gleich seien, und alle i 
Wfer Ä^ung mange^ften Märungen 1111^#^# gurüdgeloiefe 
toCÏ ® Cn * (S- M. Erl. v. 28. August 1853, Nr. 614, I. N. C.) 
ï») Mündliche Erklärung. 
aa) Wann dieselbe g e st a t t e t i st. 
87. Die Erklärung mündlich abzugeben, ist gestattet: 
^bisenden und Courieren, die keine für den Handel bestimmten 
Maaren mrt sich führen.
	        
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