40—43. Bestimmungen für ben Verkehr mit der Türkei.
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Anmerkung Werden Waaren aus dem Auslande oder einem ZollauSfchluffe
ohne die vorschriftsmäßig hiezu erhaltene Gestattung, ungeachtet dieselben von dem
Verbote des Transports über die Zoltlmie auf Nebenwegen nicht ausgenommen sind,
auf einem Nebenwege in das Zollgebiet gebracht, so wird diese Handlung, wenn sie
nickt aeböria gerechtfertigt wird, rechtzeitig entdeckt worden ist und nicht isolirt da
steht als Schleichhandelversuch in der Waareneinfuhr betrachtet. (§. 191 Gef. Stf. Ges.)
Bei besonders beachtniswcrthcu Milderungsumständen kann eine derlei Hand
lung auch als eine einfache Gefällsübertretnng nur mit einer Strafe von 2 fl. biö
50 si. belegt werden. (§. 199 Gef. Stf. Ges.)
c) Zeit des Abgehcns der Ladungen und der Amtshandlung.
41. Die Ladungen haben pünctlich an den bei jedem Ansage-
posten bestimmten Stunden an das Grenzzollamt abzugehen, ohne
Rücksicht, ob bis zur bestimmten Stunde viele oder wenige Par
teien oder Waaren vorgekommen sind. Es sollen an jedem Tage
wenigstens vier Stunden bestimmt werden, in denen die Ladun
gen von dem Ansaqeposten an das Zollamt abgehen.
(§. 29 Z. O., §. 99 A. U., §. 35 A. 11.)
Bei dem Ansageposten sind die Waaren zu allen Stunden des Tages
mit Ausnahme der Mittagstunde in der Reihenfolge, wie sie eintrafen, in die
Amtshandlung zu nehmen.
Hievon sind jedoch ausgenommen :
1. Gegenstände, welche die in der Nähe der Zolllinie wohnenden
Parteien zum eigenen Gebrauche oder zu Markte einführen.
Diese sind stets sogleich und ohne Rücksicht auf die Reihenfolge der
Handelsgüter dem Zollverfahren zu unterziehen.
2. Reisende, welche allenthalben bei Tag und Nacht stets ohne
Verzug abzufertigen sind und deren Begleitung, wenn sie nothwendig
wäre, unaufgehalten zu erfolgen hat. (§. 100 A. u., §. 36 A. U.)
Í) Zurückgesendete Ansugescheinc.
42. Die von dem Grenzzollamte zurückgelangten Ansagescheine bilden
einen Beleg der monatlich abzuschließenden Ansageregister, daher sich der
Ansageposten, wenn ein Ausageschein in angemessener Frist nicht zurückkommt,
ohne Verzug mit dem Grenzzollamte in das Einvernehmen zu setzen hat.
(§. 104 A. U., 8. 40 A. 11.)
III. Bestimmungen für den Verkehr mit der Türkei.
1 Samtälsvehandkung.
43. Waaren, Personen und überhaupt alle Gegenstände, welche über
die Grenze der Türkei hereinkommen, unterliegen erst dann dem zollamtlichen
Verfahren, wenn die Manipulation der Contumazanstalt geendet und bei
derselben den Vorschriften der Sanitätspolizei Genüge geleistet ist. (§. 386 A. u.)
Die Sanitätsbeamten haben über alle Waaren, Gegenstände und
Personen der Reihenfolge nach, wie sie in die Contumazanstalt eintreten,
ein eigenes Protocol!, das Fedeprotocoll zu führen. (§. 389 A,u.)