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den immer dann zu ermäßigen sein, wenn die Einnahmen (Roheinnahmen)
hinter denen des Vorjahres um 20 v. H. zurückbleiben; aber auch bei einem
geringeren Rohertragsverlust (etwa 10 bis 20 v. H.) wird ein Entgegen—
kommen vielfach geboten sein. Die Anpassung der Vorauszahlungen kann
entweder in der Weise geschehen, daß die gesamte Jahresvorauszahlung
entsprechend herabgesetzt wird, oder so, daß eine Rate der Vorauszahlungen,
etwa die am 15. Februar 1928, ganz oder zum Teil bis zur Veranlagung
zestundet wird.
Diejenigen Landwirte, die im Wirtschaftsjahr 1927/28 vermutlich doch
ein dem Vorjahre entsprechendes Einkommen erzielen und daher eine Ein—
kommensteuer zu entrichten haben werden, haben an der Stundung der Vor—
auszahlungen kein Interesse; denn ihnen wird nachher die Leistung der Ab—
schlußgzahlung neben den laufenden Steuern schwer werden. Darauf ist in
geeigneten Fällen ausdrücklich hinzuweisen.
3. Formelle Behandlung.
An sich sind Maßnahmen der zu 1 und 2 gedachten Art nur auf ein—
zelnen begründeten Antrag zu treffen. Vielfach werden aber die Verhält—
nisse in den einzelnen Bezirken gleichliegen. Soweit den Finanzämtern die
Verhältnisse der Steuerpflichtigen auf Grund von amtlichen Schadensfest⸗
stellungen bereits bekannt sind, wird auch, ohne daß Einzelanträge beson⸗
ders eingereicht und begründet zu werden brauchen, hinsichtlich Stundung,
Ermäßigung oder Erlaß gleichmäßig zu verfahren sein. Dabei ist besonders
darauf Bedacht zu nehmen, daß, wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse
die gleichen sind, nichtbuchführende Betriebe gegenüber den buchführenden
Betrieben gleicher Ertrags- und Größenklasse nicht benachteiligt werden.
Landwirten in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen werden die
Stundungen im allgemeinen zinslos zu gewähren sein, insbesondere dann,
wenn bestimmte Raten vereinbart und die Ratenzahlungen vom Steuer⸗
pflichtigen eingehalten werden; Vorauszahlungen sind immer zinslos zu
stunden. Wo den Landwirten Steuern ermäßigt oder erlassen werden, sind
die rückständigen Zinsen ebenfalls immer zu erlassen. Darüber hinaus
werden in den Fällen, in denen nach den obigen Richtlinien Ermäßigung
oder voller Erlaß nicht eintritt, im allgemeinen stets die aufgelaufenen
Zinsen zu erlassen sein.
II. Umsatzsteuer.
Nach der in den Jahren 1926 und 1927 über die Umsatzsteuer vom Eigen⸗
verbrauch getroffenen Regelung stellt im allgemeinen die Umsatzsteuer keine
erhebliche Belastung mehr für die Landwirtschaft dar. Erlaß oder Ermäßi—
gung wird aber bei der Umsatzsteuer dann geboten sein, wenn ein Steuer—
pflichtiger nachweist, daß seine tatsächlichen Umsätze erheblich niedriger ge—
wesen sind als die den Durchschnittssätzen zugrunde gelegten Umsätze.
III. Vermögensteuer.
Ein allgemeiner Erlaß der rückständigen oder demnächst fälligen Ver—
nögensteuerraten ist nicht angängig. Sind aber die Voraussetzungen für