Object: Kartelle

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Diese letztere Annahme hat sich nicht als richtig herausgestellt. 
Der Enqueteausschuß hat bisher nur einige Bände mit Schilde- 
rungen einzelner Kartelle veröffentlicht, die für die legislatorische 
Behandlung des Kartelilproblems ohne große Bedeutung sein dürften. 
Auch in den Veröffentlichungen der anderen Unterausschüsse sind 
gerade die Kartellfragen recht dürftig behandelt!). Was an weiteren 
Publikationen über dieses Gebiet noch vorbereitet wird. läßt sich 
noch nicht übersehen. 
Sehr viel ergiebiger in dieser Hinsicht waren die Verhandlungen 
des Salzburger Juristentages vom September 1928 über die Frage 
der Kartellgesetzgebung. Die dafür erstatteten schriftlichen Gut- 
achten und die beiden mündlichen Referate?) sowie die Debatten 
haben viel Interessantes geboten, und die Tatsache, daß die Kartell- 
frage auf die Tagesordnung des Juristentages gesetzt war, hat auch 
zu einer Reihe anderer wertvoller Veröffentlichungen geführt. Auf 
die Gestaltung des künftigen Kartellgesetzes werden die Salzburger 
Verhandlungen aber wohl nicht von großem Einfluß sein. Vor dem 
Zusammentritt des Juristentages war in der Presse mehrfach betont 
worden, daß die Frage der Kartellgesetzgebung in erster Linie eine 
wirtschaftspolitische sei und deshalb dem Juristentag die Zuständig- 
keit dafür fehle. Das ist sicher grundsätzlich richtig. Wer die Dinge 
kennt und sich an die Kartelldebatten der Juristentage in Berlin 
(1902) und Innsbruck (1904) erinnerte, konnte aber voraussagen, daß 
an der Verhandlung über diese Frage gar nicht die Nur-Juristen, 
sondern in erster Linie solche Persönlichkeiten sich beteiligen würden, 
die vor allem aus wirtschaftspolitischen Gründen dem Gegenstande 
Interesse entgegenbrächten. So ist es denn auch gekommen). Wer 
1) Vgl. oben S. 26, Anm. 3, S. 64, 157, 158. 
2) Sie sind in erweiterter Form auch gesondert erschienen: Isay und N ip- 
perdey, Die Reform des Kartellrechts. Berlin 1929. ' 
3) Ein ungarischer Autor (Sandor Kelemen, Kartellrechtliche Probleme 
im Lichte des internationalen Rechtes. 2. Aufl. Berlin 1929. S. 61 f.) bemerkt über 
„die Zusammensetzung des Kongresses‘‘; „Die Beurteilung der Ergebnisse eines Kon- 
gresses wird dadurch bedeutend erschwert, daß die Interessenten ihre Wünsche und 
Bedenken nicht mit unumwundener Offenheit als Standpunkt einer Wirtschaftsgruppe 
äußern, sondern mit rein rechtlichen Argumenten die juristischen Gebrechen gewisser 
Institutionen und ihre Unhaltbarkeit beweisen wollen. 
Unter den Vorkämpfern der einseitigen Kartellinteressen muß man zwei Arten 
unterscheiden: solche, die in ihrer Eigenschaft als Rechtsanwälte und Sachverständige 
ihre Laufbahn unmittelbar auf ihre großkapitalistischen Beziehungen basiert haben, 
denen daher die Kartelle ihre Brotgeber sind; und wieder andere, Gelehrte, die sich 
so sehr mit der Atmosphäre des Großunternehmertums vollgesogen haben. daß sie,
	        
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