Object: Das Arbeitsrecht der Čechoslovakischen Republik

Arbeitnehmer beim Bergbaue an der Weksverwaltung und deren An— 
teil am Reingewinne das Gesetz vom 285. Feber 1920, Slg. Nr. 148. 
Uüber die Einsetzung von Bergbauschiedsgerichten das Gesetß vom 
3. Juli 1924, Slg. Nr. 170. Die Versicherung der Arbeitnehmer beim 
Bergbau ist durch die besondere Bruderladenversicherung geordnet. 
Sonst ist das Dienstverhältnis beim Bergbau vielfach durch Spezial— 
bestimmungen geregelt, dies gilt besonders auch für den Arbeiterschutz. 
Für die Schäffahrt, die wegen der Binnenlage unseres Staates 
hier nur eine geriugere Rolle spielen kann, besteht eine einheitliche 
Regelung mit den bei anderen Wirtschaftszweigen beschäftigten Per— 
sonen bei der Sozialversicherung, zumal der 82 des Sozialversiche— 
rungsgesetzes vom 9. Oktober 1924, Slg. Nr. 221, eine diesbezügliche 
Bestimmung enthält. Sonst werden für die bei der Schiffahrt beschäf— 
tigten Personen im Hinblick auf die hier bestehenden besonderen Ver— 
hältnisse Sondervorschriften in Betracht kommen müssen. 
Die Größeeines Betriebes, für welche in den arbeits— 
rechtlichen Bestimmungen die Zahl der im Betriebe beschäftigten Per— 
sonen einen ausschlaggebenden Einfluß hat, wird, wie früher bereits 
erwähnt, oft deshalb von Bedeutung sein, da je nach der Größe eines 
Betriebes die arbeitsrechtlichen Bestimmungen des öfteren verschieden 
sind. Wenn wir nach der Produktionsform unterscheiden Kleinbetriebe, 
Mittelbetriebe und Großbetriebe, so müssen wir zugeben, daß die Zahl 
der im Betriebe beschäftigten Personen allein nicht das entscheidende 
Merkmal für die Einreihung eines Betriebes in eine der genannten 
drei Gruppen sein kann. Es kommt doch auch in Betracht die Größe 
des angelegten Kapitales, die Stellung des Unternehmers im wirt— 
schaftlichen Verkehr, der Gegenstand und die Art des Betriebes, dessen 
wirtschaftliche und technische Organisation, die Stellung des Leiters 
des Betriebes und seiner Hilfskräfte, anderseits bleibt nichts übrig, 
als zählbare Merkmale zu verwenden, wenn man für Zwecke der Ver⸗ 
waltung, und um solche handelt es sich hier, Betriebe in halbwegs zu— 
länglicher Weise abgrenzen oder statistisch erfassen will; als solches 
ählbare Merkmal wird immerhin in erster Linie die Anzahl der im 
Vetriebe beschäftigten Personen gelten können. Die gewerbliche Be— 
triebsstatistik des Deutschen Reiches behandelt als „Kleinbetriebe“ 
Betriebe mit bis zu 5 im Betriebe beschäftigten Personen, Mittelbe— 
triebe solche mit 6 bis 50, Großbetriebe mit 51 und mehr im Betriebe 
beschäftigten Personen. Nach der deutschen Statistik betrug Ende des 
Jahres 1907 die Zahl der Gewerbebetriebe und der in diesen beschäf⸗ 
tigten Personen: 
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