Object: Die Untersuchung landwirtschaftlich und gewerblich wichtiger Stoffe

Wein. 
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4. Der Zusatz von technisch reinem Rohrzucker, Rübenzucker, Invert 
zucker und technisch reinem Stärkezucker, auch in wässeriger Lösung, unter 
folgenden Bedingungen: 
a) Der Zusatz darf nur erfolgen, um den Wein zu verbessern; er darf also nur bei wirklich 
verbesserungsbedürftigen (zu sauren oder zu zuckerarmen) Mosten stattflnden. 
b) Durch den Zusatz darf die Menge des Weines nicht erheblich vermehrt werden. 
Es muß also die Eigenart des Weines erhalten bleiben, und insofern setzt sich 
der Zusatz von Zuckerwasser (das Gallisieren) von selbst eine Grenze. Im übrigen 
sind Punkt a und b je nach Lage des einzelnen Palles zu beurteilen. 
c) Der gezuckerte .Wein darf 
1. nach seiner Beschaffenheit, 
2. nach seiner chemischen Zusammensetzung, 
3. namentlich auch in seinem Extrakt und Mineralstoffgehalt 
nicht unter den Durchschnitt der ungezuckerten Weine des Weinbaugebietes, dem der 
Wein nach seiner Benennung entsprechen soll, herabgesetzt werden. 
Anmerkung. Zur Beurteilung, ob dieser Eorderung Genüge geleistet ist, muß 
neben der Zusammensetzung des fraglichen Weines auch die mittlere chemische Zusammen 
setzung der Naturweine des betreffenden Weinbaugebietes und Jahrganges bekannt sein. 
Für letzteren Zweck soll und kann die seit Jahren veröffentlichte sog. Weinstatistik 
dienen. 
Nach den Ausführungsbestimmungen des Bundesrates vom 2. Juli 1901 dürfen 
durch die Zuckerung des Mostes (Zusatz von Zuckerwasser) die Bestandteile des Weines 
nicht unter folgende Grenzzahlen für 100 ccm sinken: 
_ . _ . , , Extrakt nach Abzug der , . _ 
Gesamt-Extrakt nichtflüchtigen Säure GesamtS äure Mineralstoffe 
Weißwein .... 1,6 g 1,1 g 1,0 g 0,13 g 
Rotwein . ... 1,7 „ 1,3 „ 1,2 „ 0,16 „ 
Bezüglich dieser Grenzzahlcn ist Folgendes zu beachten: 
«) Die Grenzzahlen gelten nur für gezuckerte (gallisierte) Weine, nicht für 
Naturweine. Letztere können auch in den Handel gebracht werden, wenn die Grenz 
zahlen nicht erreicht sind. 
Die Frage, ob ein Naturwein vorliegt, läßt sich unter Umständen durch eine 
Bestimmung der Menge von Chlor und Salpetersäure — herrührend von dem zur 
Streckung verwendeten, an Chloriden und Nitraten reichem Wasser — entscheiden. Natur- 
Weine pflegen 0,002—0,020 g durchweg nur 0,002—0,006 g Chlor in 100 ccm Wein 
zu enthalten; größere Mengen treten nur in einem Naturwein dann auf, wenn der be 
treffende Weinbergsboden reich an Chloriden ist. Salpetersäure kommt in einem Natur 
wein, wenn überhaupt, so nur in sehr geringer Menge vor. Geringe Mengen Salpeter 
säure können auch durch Spülen der Bottiche und Fässer mit salpotersäurehaltigem Wasser 
in den Wein gelangen. Andererseits aber kann auch, weil es salpetersäurefreie bezw. 
-arme Wässer gibt, oder weil durch die Gärung und Lagerung Salpetersäure zerstört wird, 
aus dem Ausbleiben der Salpetersäure-Reaktion noch nicht geschlossen werden, daß eine 
Verlängerung durch Wasser nicht stattgefunden hat. Eine starke Salpetersäure-Reaktion 
macht aber einen Wein als Naturwein immer verdächtig. 
In anderen Fällen kann auch der Gehalt an Magnesia und Natron Anhaltspunkte 
über eine zu große Streckung des Weines geben. Der Magnesia-Gehalt des Weines 
schwankt für 100 ccm Wein von 0,010—0,031 g oder von 2,0—15,0°/ 0 der Asche; der 
Natron-Gehalt schwankt nach 0. Krug 1 ) — auf Grund von 49 untersuchten Natur 
weinen — zwischen 0,0004—0,006 mg für 100 ccm Wein und beträgt in den bei weitem 
meisten Fällen kaum mehr als 1 °/ 0 der Asche. 
ß) Jeder gezuckerte Wein muß in seinem Extrakt- und Mineralstoff-Gehalt den vor 
stehenden Grenzzahlen entsprechen; aber darum allein genügt er dem Weingesetz noch 
nicht; auch die anderen Bestandteile bezw. die gesamte Zusammensetzung darf nicht 
x ) Zeitschr. f. Untersuchung d. Nahrungs- u, Genußmittel 1905, 10, 417.
	        
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