könnte, von einer billigen Metallpackung auf eine teure Leichtmetallpackung
oder besonders geschickt versteifte Holzverpackung
überzugehen. AS
Auch auf die Konstruktion sollte sich die Verpackung weitgehendst
auswirken. Der Konstrukteur, z. B. von Werkzeugmaschinen,
müßte sich darüber klar sein, daß weit vorstehende
Ohren und Nasen nicht nur beim Land- und Seetransport seine
Maschine selbst gefährden, sondern auch Transport- und Verpackungskosten
erfordern, die in keinem Verhältnis zu dem Wert
der betreffenden Konstruktionsteile liegen. Man sollte also in
Zukunft jeden Konstrukteur darauf hinweisen, daß hier noch
ein weites Feld seiner Betätigung, besonders bei der Beschaffung
von neuen Modellen für den Export, vorliegt, und daß hier ein
weiter Erfahrungsaustausch zwischen Ingenieur und Exporteur
angebahnt werden könnte. Dasselbe gilt für die Verbesserungsmöglichkeit
der Verpackung der konstruktiven HEinzelheiten.
Z. B. ist das Anbringen von Stütznasen zur Anbringung von
ebensolchen Leisten für Überseeverschläge von vornherein bei
der Konstruktion mit vorzusehen. Bei Holzkonstruktionen, z. B.
Möbeln, müßten diejenigen Teile, die beim Versand besondere
Stöße abzufangen hätten, auch in der Innenkonstruktion besonders
gestützt oder die Innenkonstruktion so ausgebildet werden,
daß provisorische Stützleisten hier leicht anzubringen wären.
= Auch die Beachtung der behördlichen Bestimmungen, namentlich
des Zolles, ist vielfach von Wichtigkeit. Von Exporteuren
werden diese. Einzelvorschriften naturgemäß in den meisten
Fällen auch wirklich beachtet. Diese sind natürlich machtlos,
wenn die liefernden Fabriken hier grundsätzliche Fehler machen;
sei es, daß sie auf die Einzelheiten von den Exporteuren nicht
aufmerksam gemacht worden sind, oder daß sie aus irgendwelchen
konstruktiven Rücksichten glauben ihre eigenen Verpackungsmethoden
anwenden zu müssen. Es kann hierbei sogar
die billige unvollständige Verpackung wesentlich teurer werden,
selbst ohne Gefährdung der Ware, als eine vollständige Verpackung.
So werden bei vielen Waren für Verpackungen beim
Zoll gewisse Taraabzüge gewährt, die sich z. B. für einzelne
Werte auf 4% des Gewichtes der verpackten Ware belaufen.
Wenn aber diese Verpackung unvollständig ist, sei es z. B., daß
bei Körben der Deckel fehlt, Kisten nicht vollständig geschlossen
sind, Fässer ohne Deckel benutzt werden, so fällt dieser Taraabzug
vollständig weg, obwohl ja der größte Teil des Verpackungsgewichtes
hierbei mit verzollt werden muß. (Hierüber näheres
Taraordnung siehe Anhang.) Se