Flüssigkeit festgestellt wird, und damit und nach, dem Ruf der
absendenden Firma usw. die Gewähr geboten ist, daß diese Ver-
packungsart nicht zur Beförderung von Mitteilungen mißbraucht‘
wird. Unter diesem Gesichtspunkt werden die Postanstalten er-
mächtigt, fortan vertrauenswürdigen Firmen die Versendung
von Flüssigkeiten in verschlossenen Blechgefäßen usw. mit einer
das Aufsaugen etwa auslaufender Flüssigkeiten gewährleistenden
Verpackung gegen die ermäßigte Gebühr für Warenproben für
den inländischen Verkehr zu gestatten, wenn beim Schütteln
usw. der Behälter einwandfrei festgestellt werden kann, daß
die Gefäße Flüssigkeiten enthalten. Die Aufgabe-Postanstalten
haben sich jedoch den Absendern gegenüber den jederzeitigen
Widerruf dieses Zugeständnisses und die Vornahme von Inhalts-
prüfungen durch Stichproben vorzubehalten.
Warenproben müssen sich nach Verpackung, Form und son-
stiger Beschaffenheit zur Beförderung mit der Briefpost eignen;
sie dürfen 30 cm lang, 21 cm breit und 10 cm hoch oder in Rollen -
form 30 cm lang und 15 cm im &@ sein.
Nach 8 11 werden als Päckchen Sendungen von einem
maximalen Format von 25 cm Länge, 15 cm Breite und 10 cm
Höhe, oder in Rollenform 30 cm lang und 15 cm im @% zuge-
lassen.
Aus $ 12: Bei Eimern, Körben, Kannen, Säcken und son-
stigen Paketen, auf denen die Aufschriften oder die Aufgabe-
zettel schlecht haften, müssen Fahnen verwendet werden.
In der Anmerkung betr. Leervermerk: Bei der Paketannahme
ist darauf zu halten, daß die Absender leer zu versendende
Schachteln, Kisten, Körbe oder andere. Behältnisse durch einen
auf das Paket und die Paketkarte zu setzenden Vermerk „Leere
Schachtel‘, „Inhalt 2 leere Blechdosen‘“‘ usw. kennzeichnen.
Aus 8 15: II. Bei Gegenständen von geringem Wert, die
nicht unter Druck leiden und kein Fett und keine Feuchtigkeit
absetzen, ferner bei Akten- oder Schriftensendungen genügt
bei einem Gewicht bis 3 kg eine Hülle von Packpapier mit
fester Verschnürung.
$ 15 IIL. Schwere Gegenstände müssen. mindestens in mehr-
fachen Umschlägen von starkem Packpapier verpackt sein.
IV. Sendungen von bedeutendem Werte, besonders solche,
die durch Nässe, Reibung oder Druck leicht Schaden leiden,
z. B. Spitzen, Seidenwaren, müssen je nach ihrem Werte, Umfang
und Gewichte. sicher in Wachsleinwand, Pappe oder in festen;
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