Full text: Wirtschaftliches Verpacken

Aus einem Stück bestehende Gegenstände, z. B. Holz- 
oder Metallstücke, deren Versendung ohne Umhüllung handels- 
üblich ist, bedürfen keiner Verpackung. Ebenso brauchen 
mehrere zu einer Sendung vereinigte Gegenstände nicht be- 
sonders verpackt zu werden, wenn sie durch eine mit Blei- oder 
anderen Siegeln gesicherte Umschnürung zusammengehalten 
oder sonstwie zu einem festen Gefüge vereinigt sind, so daß 
sie eine untrennbare Sendung bilden. 
Zur Verpackung leicht zerbrechlicher Gefäße mit Flüssig- 
keiten sind außer Kisten, Kübeln oder Körben auch Holz- 
stoffkisten zugelassen, wenn sie stark und widerstandsfähig 
genug sind, und die Innenwände, namentlich an den Längsseiten, 
mit Holzleisten gehörig versteift sind. Bei nicht aus einem Stück 
bestehenden Holzstoffkisten müssen die Drahtklammern aus- 
reichende Stärke besitzen, um die einzelnen Teile zusammen- 
zuhalten: bei der Versendung von. mehreren Gefäßen dürfen 
in derselben Kiste die einzelnen Gegenstände nicht zu fest an- 
einanderliegen oder zu locker verpackt sein. Zur Ausfüllung 
der. Zwischenräume ist eine genügende Menge von Holzwolle, 
Heu oder sonstigen Füllstoffen zu verwenden. Flaschen, die nur 
in Strohhülsen stecken, sind bei der Versehdung in Holzstoff- 
kisten nicht als hinreichend geschützt anzusehen. 
Ob der Umschlag genügend haltbar ist, darüber befindet in 
erster Linie der Absender, der den aus der Benutzung eines 
unzulänglichen Umschlages entstehenden Nachteil zu tragen 
hat. Die Postanstalten haben bei der Annahme von Wert- 
briefen zwar ebenfalls darauf zu achten, daß die Verpackung 
— soweit sich dies von außen beurteilen läßt — die nötige 
Sicherheit bietet, jede übertriebene Peinlichkeit aber zu ver- 
meiden. 
Aus 816: Gewöhnliche Pakete, Einschreibpakete, sowie 
Wertpakete, bei denen die Wertangabe einen bestimmten von 
der Post festzusetzenden Betrag nicht überschreitet, müssen. so 
verschlossen sein, daß ohne Öffnen oder Beschädigen des Ver- 
schlusses ihrem Inhalte nicht beizukommen ist. Siegelabdrücke 
sollen nicht angebracht sein. Der Verschluß kann durch eine 
gut geknotete Verschnürung oder, wenn die Hülle aus Pack- 
papier besteht, mit gutem Klebstoff oder mit Siegelmarken 
hergestellt werden. Auch bei anderer Verpackung können 
Siegelmarken angewandt werden, wenn damit ein haltbarer 
Verschluß erzielt wird. Verschlossene Reisetaschen, Koffer und 
Kisten, gut bereifte und fest verspundete Fässer und fest ver- 
nagelte Kisten bedürfen keines weiteren Verschlusses. Gut 
Sachsenberg 14 1 
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