und Schrauben oder Lösen der Umschnürung leicht ohne Zer-
störung der Umhüllung usw. vorgenommen werden kann. Ver-
lötete Zinkkasten oder mit einem Schlosse versehene Kasten,
denen der Schlüssel nicht beigefügt ist, sind zur Beförderung
nicht anzunehmen.
Zur Verpackung von Strohhüten, Panamahüten und Gegen-
ständen ähnlicher Art sind widerstandsfähige Holzkisten oder
Metallbehälter zu verwenden.
Rußland (Union der Sozialistischen Sowjet-Republiken):
Verpackung muß besonders haltbar sein. Es empfiehlt sich
— besonders bei Paketen nach entfernteren Gebieten — die
Verwendung von festen Holzkisten, Säcken, Pack- oder Wachs-
leinwand. Die Pakete müssen haltbar umschnürt und durch
Siegel oder Blei gehörig verschlossen sein.
3. AUSZUG AUS DEM HANDELSGESETZBUCH UND DER
WECHSELORDNUNG
$ 380. Ist der Kaufpreis nach dem Gewicht der Ware zu
berechnen, so kommt das Gewicht der Verpackung (Taragewicht)
in Abzug, wenn nicht aus dem Vertrag oder dem Handels-
gebrauche des Ortes, an welchem der Verkäufer zu erfüllen hat,
sich ein anderes ergibt.
Ob und in welcher Höhe das Taragewicht nach einem be-
stimmten Ansatz oder Verhältnisse statt nach genauer Aus-
mittlung abzuziehen ist, sowie, ob und wieviel als Gutgewicht
zugunsten des Käufers zu berechnen ist oder als Vergütung für
schadhafte oder unbrauchbare Teile (Refaktie) gefordert werden
kann, bestimmt sich nach dem Vertrag oder dem Handels-
gebrauche des Ortes, an welchem der Verkäufer zu erfüllen hat.
$ 456. Die Eisenbahn haftet für den Schaden, der durch
Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der An-
nahme zur Beförderung. bis zur Ablieferung entsteht, es sei
denn, daß der Schaden durch ein Verschulden oder eine nicht
von der Eisenbahn verschuldete Anweisung des Verfügungs-
berechtigten, durch höhere Gewalt, durch äußerlich nicht er-
kennbare Mängel der Verpackung oder durch die natürliche
Beschaffenheit des Gutes, namentlich durch inneren Verderb,
Schwinden, gewöhnliche Leckage, verursacht ist.
$ 459. Die Eisenbahn haftet nicht in Ansehung der Güter,
die, obgleich ihre Natur eine Verpackung zum Schutze gegen
Verlust oder Beschädigung während der Beförderung erfordert,
nach Erklärung des Absenders auf dem Frachtbrief unverpackt
oder mit mangelhafter Verpackung zur Beförderung aufgegeben
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