worden sind, für den Schaden*), welcher aus der mit dem Mangel
oder mit der mangelhaften Beschaffenheit der Verpackung
verbundenen Gefahr entsteht.
Die Eisenbahn haftet nicht in Ansehung der Güter, die
vermöge ihrer eigentümlichen natürlichen Beschaffenheit der
besonderen Gefahr ausgesetzt sind, Verlust oder Beschädigung,
namentlich Bruch, Rost, innerer Verderb, außergewöhnliche
Leckage, Austrocknung und Verstreuung, zu erleiden, für den
Schaden, welcher aus dieser Gefahr entsteht;
Die Eisenbahn haftet nicht in Ansehung lebender Tiere für
den Schaden, welcher aus der für sie mit der Beförderung ver-
bundenen besonderen Gefahr entsteht.
4. AUSZUG AUS DER EISENBAHN VERKEHRSORDNUNG
Ätzlauge (Natronlauge, Sodalauge, Kalilauge, Pott-
aschenlauge).
Starke, dichte, sicher verschlossene Gefäße, die durch
den Inhalt nicht angegriffen werden. Der Verschluß muß
so beschaffen sein, daß er weder durch Erschütterungen
noch durch den Inhalt beschädigt werden kann.
Bei Verwendung von Gefäßen aus Glas oder Ton ist
nachstehendes zu beachten:
a) Die Gefäße sind unter Verwendung geeigneter Ver-
packungsstoffe in starke Übergefäße (Weiden- oder Metall-
körbe, Kübel oder Kisten) fest einzusetzen; Übergefäße
(ausgenommen Kisten) müssen mit guten Handhaben ver-
sehen sein;
b) Verpackungsstoff ist nicht erforderlich, wenn die
Glasgefäße in eiserne Mantelkörbe eingesetzt sind und
durch gut federnde, mit Asbest belegte Schließen so ge-
halten werden, daß sie sich in den Körben nicht bewegen
können. Die Zusammenpackung mit anderen Gegen-
ständen ist zulässig in Mengen bis 10 kg. Die Gefäße mit
diesen Stoffen müssen dann mit den anderen Gegenständen
in einen starken, dichten, sicher verschlossenen Holz-
behälter zusammengepackt und fest eingebettet sein.
Alkalimetalle und Metalle der alkalischen Erden, wie
Natrium, Kalium, Kalzium und dergleichen, sowie
Legierungen dieser Metalle miteinander.
Innere Verpackung: a) Bei Mengen bis 5 kg starke,
sicher und dicht verschlossene Glasgefäße, b) bei größeren
* Unter Schaden fällt auch Diebstahl.
218