Full text: Wirtschaftliches Verpacken

Mengen starke, dichte, sicher verschlossene Gefäße aus 
Eisen (auch Eisenblech). Die Gefäße müssen völlig trocken 
oder mit‘ Petroleum beschickt sein. 
Äußere Verpackung: a) Die Glasgefäße müssen in Holz- 
kisten mit verlötetem Blecheinsatz mit trockener Kieselgur 
oder mit ähnlichen nicht brennbaren Stoffen fest eingebettet 
sein. Bei Glasgefäßen mit Mengen bis zu 250g dürfen 
statt der Holzkisten sicher und dicht verschlossene Blech- 
gefäße verwendet werden. Die Gefäße aus Eisen oder 
Eisenblech müssen in Holzkisten oder eiserne Schutzkörbe 
eingesetzt sein. Auf den Versandstücken muß ihr Inhalt 
fest und dauerhaft angegeben sein, auch müssen sie die 
Aufschrift tragen „Vor Nässe zu schützen‘“‘. 
Ammoniak, Chlor, Kohlendioxyd, Schwefligsäure, 
Stickoxydul (verflüssigte Gase): 
Dicht verschlossene Gefäße aus Schweiß-, Fluß- oder 
Gußstahl, die mit mindestens einem Ventil versehen sein 
müssen. Auf den Gefäßen muß vermerkt sein: Das 
Gewicht des leeren Behälters inkl. Ventil, Schutzkappe, 
Stopfen usw. 
Das zulässige Höchstgewicht der Füllung, Prüfstempel 
und letzter Prüfungstag. Sind die Gefäße in Kisten ver- 
packt, so ist auf diesen der Inhalt anzugeben. Sind die 
Gefäße unverpackt, müssen sie mit Vorrichtungen versehen 
sein, die ein Rollen verhindern, auch müssen sie zum 
Schutz der Ventile Kappen aus Schmiedeeisen, Stahl oder 
schmiedbarem Guß tragen. Keiner Kappe bedürfen Ventile, 
die im Innern des Flaschenhalses angebracht und durch 
einen aufgeschraubten gut sitzenden Metallstöpsel ge- 
schützt sind. 
Flüssige Arsensäure. 
Haltbare, dichte Behälter, die so verschlossen sein 
müssen, daß kein Auslaufen des Inhaltes möglich ist, und 
zwar Metall-, Holz- oder Gummigefäße mit guten Ver- 
schlüssen oder Glas- oder Tongefäße, die unter Ver- 
wendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke Weiden- 
oder Metallkörbe, Kübel oder Kisten fest eingesetzt sind. 
Übergefäße, ausgenommen Kisten, müssen mit guten Hand- 
haben versehen sein. Auf den Versandstücken ist der Inhalt 
deutlich und dauerhaft anzugeben. Die Sammelbezeichnung 
„Arsenikalien“ ist zulässig. Außerdem ist die Bezeichnung 
„Gift“ hinzuzufügen. 
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