Full text : Wirtschaftliches Verpacken

Pappe oder Papier, an denen die Waren angeheftet, aufgespannt
 oder in sonstiger Weise befestigt sind; Wachstäfelchen,
in die künstliche Zähne eingesteckt sind;
9. Kartons (auch Überkartons), sowie Schachteln und Kästchen
 (mit Ausnahme solcher aus rohem, ungehobeltem Holz,
nicht mit Papier oder dergl. beklebt), in denen Riech- oder
Schönheitsmittel, Schokoladenwaren, Zuckerwaren, feines Backwerk,
 Oblaten, überzuckerte Früchte oder überzuckerte Südfruchtschalen.
 eingesteckt sind;
3. Umschließungen aller Art (Kasten, Etuis, Futterale,
Überzüge und dergl., auch Schutzdecken für Maschinen oder
Fahrzeuge), die nach den Gegenständen, die sie enthalten, besonders
 geformt sind; ferner auch diejenigen Umschließungen,
welche zum dauernden Schutze solcher Etuis usw. bestimmt
sind;
4. Kisten, Dosen und dergl. aus Blech, in denen Nähnadeln,
Gewürze, feines Backwerk, Kakaopulver oder geschnittener
Rauchtabak (ausgenommen feingeschnittener) eingehen;
5. Dosen und Kistchen (mit Ausnahme solcher aus rohem,
ungehobeltem Holz, nicht mit Papier oder dergl. beklebt), in
denen Tee eingeht, sofern das Gewicht der einzelnen Dosen usw.
mit dem Tee 5 kg nicht übersteigt;
6. Töpfe und Terrinen, in denen Pasteten, eingemachter
Ingwer oder dergl., sowie Büchsen, Dosen und dergl., in denen
Fleisch, eingemachte Früchte oder andere zubereitete Nahrungsund
 Genußmittel eingehen;
7. Umhüllungen aus Bast, Schilf, Papier, Leinwand, Glas
oder dergl., die beim Eingang von Zigarren oder Zigaretten
jedes einzelne Stück umgeben;
8. Pappkartons, Pappschachteln und ähnliche innere Umschließungen,
 worin mit 50 RM. oder weniger für 1 dz belegte
Waren eingehen;
9. Flaschen, Papier (einschließlich der Papierchemisen und
Papiermäntel von Geweben), Pappe (einschließlich der Pappchemisen
 und Pappmäntel von Geweben), Bindfaden; ferner
diejenigen Verpackungsmittel (Holzwolle, Watte, Werg und dergl.,
welche innerhalb der zum Reingewichte der Waren gehörigen
Umschließungen zur Sicherung der Waren dienen,
Nicht zum Reingewicht gehören Pappkartons, Pappschachteln
und ähnliche innere Umschließungen, worin mit mehr als 50 RM.
für 1 dz belegte Waren eingehen, sofern nicht die Umschließungen
den Zweck haben, den Waren ein besseres Aussehen zu geben,
und hierfür eine besondere Ausstattung erhalten haben, und

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