Object: Wissenschaftliches Arbeiten

Ze, Die Zitate 
3. Mit der ersten Regel verwandt ist die Weisung, 
den zu zitierenden Text auch bei einer Quelle, 
die man selbst einsieht, genau hinsichtlich 
seines Ursprunges zu prüfen. Man setzt sich sonst 
der Gefahr aus, ein Plagiat oder ein stillschweigendes Zitat 
unter fremder Flagge weiterzuführen. Besonders notwendig 
ist dies bei älteren Schriftstellern, zu deren Zeit der Begriff 
des literarischen Eigentums noch nicht so ausgebildet war, 
oder doch. noch nicht so streng beachtet wurde. Leider 
zeigen die nicht seltenen Fälle von „heimlicher Beraubung“, 
wie Paulsen es genannt hat, daß wir auf literarischem 
Gebiete noch längst nicht zu idealen Zuständen gelangt sind. 
4. Es könnte fast überflüssig erscheinen, die Ehrlich- 
keit beim Zitieren besonders zu betonen. Leider be- 
weist die Praxis nur zu häufig das Gegenteil, und die Be- 
merkung mehrerer Kritiker, die diesen Punkt in der ersten 
Auflage ungern vermißten, wird deshalb nicht unberech- 
tigt erscheinen. 
Einer derselben bemerkt darüber: „Namentlich im Zitieren kom- 
men so überaus viele Unreinlichkeiten vor, daß man eine bessere Er- 
ziehung der nächsten wissenschaftlichen Generation in solchen Dingen 
geradezu als eines der dringendsten Erfordernisse betrachten kann. 
Da wird, auch wo es sich nicht um Diebstahl handelt, mit einer oft 
unglaublichen Gemütlichkeit oder Ungemütlichkeit fremdes geistiges 
Eigentum als ein eigenes vorgeführt, oder es wird ganz unklar ge- 
lassen, auf welchen Autor das zurückgeht, was wir zu lesen bekommen“ 
(H. Schmidkunz in: Zts. f. Philos. u. Pädag. 15 [1908] 506). Vgl. auch 
0. Kataun in: Reichspost 15 (1908, 6. April) n. 96. 
Auch H., Schrörs hält eine ausdrückliche Mahnung zur Ehrlich- 
keit beim Zitieren für angebracht, und wünscht außerdem eine „Berück- 
sichtigung jener, die einen von anderen geprägten Ausdruck oder for- 
mulierten Satz rezipieren“ (Deutsche Litztg. 29 [1908] 3084). Auch in 
diesem letzteren Falle gilt die Forderung der Gerechtigkeit, jedem das 
Seine zu geben. Sie wird ihr Recht aber nur dann geltend machen 
können, wenn der fragliche Ausdruck oder Satz wirklich eine charak- 
teristische Prägung darstellt, die der Autor mit Grund als sein Eigen- 
tum beanspruchen kann, und wenn ein solcher Ausdruck noch nicht in 
das allgemeine Sprachgut übergegangen ist. Man wird in einem solchen 
Falle den Ausdruck oder Satz wenigstens durch Anführungszeichen als 
fremdes Eigentum kenntlich machen, und wo es tunlich und der Mühe 
wert ist, auch den Urheber kurz bezeichnen. 
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