Ze, Die Zitate
3. Mit der ersten Regel verwandt ist die Weisung,
den zu zitierenden Text auch bei einer Quelle,
die man selbst einsieht, genau hinsichtlich
seines Ursprunges zu prüfen. Man setzt sich sonst
der Gefahr aus, ein Plagiat oder ein stillschweigendes Zitat
unter fremder Flagge weiterzuführen. Besonders notwendig
ist dies bei älteren Schriftstellern, zu deren Zeit der Begriff
des literarischen Eigentums noch nicht so ausgebildet war,
oder doch. noch nicht so streng beachtet wurde. Leider
zeigen die nicht seltenen Fälle von „heimlicher Beraubung“,
wie Paulsen es genannt hat, daß wir auf literarischem
Gebiete noch längst nicht zu idealen Zuständen gelangt sind.
4. Es könnte fast überflüssig erscheinen, die Ehrlich-
keit beim Zitieren besonders zu betonen. Leider be-
weist die Praxis nur zu häufig das Gegenteil, und die Be-
merkung mehrerer Kritiker, die diesen Punkt in der ersten
Auflage ungern vermißten, wird deshalb nicht unberech-
tigt erscheinen.
Einer derselben bemerkt darüber: „Namentlich im Zitieren kom-
men so überaus viele Unreinlichkeiten vor, daß man eine bessere Er-
ziehung der nächsten wissenschaftlichen Generation in solchen Dingen
geradezu als eines der dringendsten Erfordernisse betrachten kann.
Da wird, auch wo es sich nicht um Diebstahl handelt, mit einer oft
unglaublichen Gemütlichkeit oder Ungemütlichkeit fremdes geistiges
Eigentum als ein eigenes vorgeführt, oder es wird ganz unklar ge-
lassen, auf welchen Autor das zurückgeht, was wir zu lesen bekommen“
(H. Schmidkunz in: Zts. f. Philos. u. Pädag. 15 [1908] 506). Vgl. auch
0. Kataun in: Reichspost 15 (1908, 6. April) n. 96.
Auch H., Schrörs hält eine ausdrückliche Mahnung zur Ehrlich-
keit beim Zitieren für angebracht, und wünscht außerdem eine „Berück-
sichtigung jener, die einen von anderen geprägten Ausdruck oder for-
mulierten Satz rezipieren“ (Deutsche Litztg. 29 [1908] 3084). Auch in
diesem letzteren Falle gilt die Forderung der Gerechtigkeit, jedem das
Seine zu geben. Sie wird ihr Recht aber nur dann geltend machen
können, wenn der fragliche Ausdruck oder Satz wirklich eine charak-
teristische Prägung darstellt, die der Autor mit Grund als sein Eigen-
tum beanspruchen kann, und wenn ein solcher Ausdruck noch nicht in
das allgemeine Sprachgut übergegangen ist. Man wird in einem solchen
Falle den Ausdruck oder Satz wenigstens durch Anführungszeichen als
fremdes Eigentum kenntlich machen, und wo es tunlich und der Mühe
wert ist, auch den Urheber kurz bezeichnen.
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