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auf die bereits bestehenden kantonalen Versicherungsgerichte zu greifen, um
nicht die kantonale Gerichtsorganisation immer weiter auszudehnen und zu
komplizieren. Im einen wie im andern Falle könnten die meisten Streitigkeiten,
die ja meist nur geringe Beträge erreichen werden, in die Einzelkompetenz des
Vorsitzenden der Verwaltungsbehörde oder des Gerichtes gelegt werden. Bei
Übertragung der Zuständigkeit zur Erledigung von Streitfällen an die Versiche-
tungsgerichte wäre jedoch für die Gewährung der Leistungszuschüsse aus öffent-
lichen Mitteln die Zuständigkeit einer vom Kanton eingesetzten zentralen
Verwaltungsbehörde aus den oben genannten Gründen vorzubehalten.
Art. 32. Grundsätzlich sollen Streitigkeiten aus der Versicherung vor der
zuständigen kantonalen Behörde ihre endgültige Erledigung finden. Immerhin
Ist mit Rücksicht darauf, dass gewisse dieser Fälle eine prinzipielle Bedeutung
besitzen können oder im Hinblick auf den Streitwert, der speziell bei den Ar-
beitgeberbeiträgen eine ansehnliche Höhe erreichen kann, eine Berufung an
eine zentrale Stelle des Bundes vorzubehalten. Im Falle, dass in den Kantonen
den Verwaltungsbehörden der Vorzug gegeben wird, dürfte auch als zuständige
Behörde des Bundes eine Verwaltungsinstanz bezeichnet werden; im andern
Falle wäre die Berufungskompetenz des eidgenössischen Versicherungsgerichtes
vorzusehen. Die Berufung soll nicht wie im Unfallversicherungsgesetze, wo
die Fragen im allgemeinen komplizierter sind, in allen Streitfällen zulässig
sein. Sie soll sich auf Rechtsverletzung oder auf Fälle hohen Streitwertes
beschränken. Wir haben vorläufig davon abgesehen, eine Streitwertgrenze zu
bestimmen.
g. Strafbestimnmung.
In Art. 33 ist eine Strafbestimmung vorgesehen. Es empfiehlt sich aus
den verschiedensten Gründen, die Strafbestimmungen auf das mindestnotwen-
dige Mass zu beschränken. ‘Dies ist in einem Gesetze von der Art des vorliegenden
auch möglich. Die vorgeschlagene Redaktion muss als ganz vorläufige bezeich-
net werden. Die endgültige Fassung der Bestimmung wird erst möglich werden,
wenn der Gesetzesinhalt selber feststeht, aus welchem dann die Straftat-
bestände aboeeleitet werden können.
h. Schlussbestimmung.
Art. 34 überträgt dem Bundesrate die Festsetzung des Inkrafttretens der
Versicherung. Wir sind bei der Darstellung des Versicherungsprojektes und
bei der Erörterung seiner Finanzierung genötigt gewesen, mit einem bestimmten
Zeitpunkt des Inkrafttretens zu rechnen und haben wiederholt vom Jahre
1933 gesprochen. Beim heutigen Stande der Vorarbeiten und bei weiterer
normaler Entwicklung der Verhältnisse darf wohl der Hoffnung Ausdruck
Zegeben werden, dass es möglich sein werde, bereits im Jahre 1982 die Ver-
Sicherung in Kraft zu setzen.