Full text: Die kassenärztlichen Rechtsverhältnisse

Einleitung. 
gewährt ($ 8% RVersorgG.). Insoweit die Beschädigten auf ärztliche Be- 
handlung nicht schon als Kassenmitglieder Anspruch haben, die Behand- 
lung dieser „‚Zugeteilten‘‘ den Krankenkassen vielmehr nur nach den Ver- 
sorgungsgesetzen obliegt, können zu ihrer Sicherstellung zwischen Kran- 
kenkassen und Ärzten besondere Vereinbarungen getroffen werden, die 
der Zustimmung des Reichsarbeitsministers bedürfen. Die Stellung des 
Arztes auf Grund solcher Vereinbarungen ähnelt weitgehend derjenigen, 
die für den Arzt hinsichtlich der Kassenmitglieder besteht. 
Die ärztliche Behandlung ist dem Berechtigten von der verpflich- 
teten Krankenkasse in Natur zu gewähren; sie ist Sach leistung 
im Gegensatz zur Barleistung. Nur ausnahmsweise, unter den Voraus. 
setzungen der $$ 370 %, 370a 7 RVO. /und des Abschnitts C 
856% bis 24% der Verordnung über Krankenhilfe bei den Kran- 
kenkassen vom 30. 10. 1923, hat die Krankenkasse die Befugnis, 
die ärztliche Behandlung durch bare Leistungen zu er. 
setzen. MHine gleichartige Ersatzbefugnis kann ihr für die Heil- 
behandlung Beschädigter durch die Versorgungsbehörde eingeräumt 
werden ($ 10% RVersorgG.). 
Um ihrer Verpflichtung zu ärztlicher Behandlung als Sachleistung 
genügen zu können, muß die Kasse Ärzte an der Hand haben. Damit 
fritt ein weiteres Rechtssubjekt in den Kreis der Betrachtung, der 
einzelne Arzt, eine natürliche Person des privaten Rechts. Bei Aus- 
übung der ärztlichen Behandlung von Versicherten oder deren Familien- 
angehörigen — von „„Kassenkranken‘“ — sowie von anderen Personen, 
denen die Kasse ärztliche Behandlung schuldet, kommt der Arzt in 
tatsächliche Beziehungen sowohl zu dem Behandelten wie zu der Kranken. 
kasse. Kin Rechtsverhältnis besteht nur zwischen Arzt 
und Kasse, wicht oder doch nur ganz ausnahmsweise zwischen 
Arzt und Behandeltem. 
Der Arzt ist nicht an sich schon, kraft seines Berufes oder seiner Kenntnisse, 
zur Behandlung irgend jemandes verpflichtet, sondern immer nur aus besonderem 
Rechtsgrund. Es besteht kein Behandlungszwang (vgl. $ 144 Abs. 2 GewO. 3). 
Der besondere Rechtsgrund der Behandlungsverpflichtung 
kann ein privatrechtlicher Vertrag; ein V erwaltungsakt (vgl. $ 360 Abs. I Nr. 10 
StrGB.*) oder eine Standespflicht sein; Verletzung der ärztlichen Standes- 
3) $ 144 GewO.: 
Inwiefern, abgesehen von den Vorschriften über. die Entziehung des 
Gewerbebetriebes ($ 143), Zuwiderhandlungen der Gewerbetreibenden gegen 
ihre Berufspflichten außer den in diesem Gesetze erwähnten Fällen einer 
Strafe unterliegen, ist nach den darüber bestehenden Gesetzen zu beurteilen. 
Jedoch werden aufgehoben die für Medizinalpersonen bestehenden be- 
sonderen Bestimmungen, welche ihnen unter Androhung von Strafen einen 
Zwang zu ärztlicher Hilfe auferlegen. 
4) 8360 Abs. 1 StrGB.: 
Mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft wird bestraft: .... 
10. wer bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr oder Not von der Polizei- 
behörde oder deren Stellvertreter zur Hilfe aufgefordert, keine Folge 
leistet, obgleich er der Aufforderung ohne erhebliche eigene Gefahr 
genügen konnte; .. .
	        
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