152 Zulassungsbestimmungen.
In den Sitzungen des Ausschusses führt abwechselnd ein Ver-
treter der Ärzte den Vorsitz. Über den Vorsitz in der ersten Sitzung
entscheidet das Los. An der Abstimmung darf sich immer nur die
gleiche Anzahl von Vertretern der beiden Gruppen beteiligen. Es
entscheidet einfache Stimmenmehrheit.
Wenn bei Abstimmung im Ausschuß über die Zulassung oder
Auswahl sich Stimmengleichheit ergibt, so beschließt der Ausschuß
spätestens binnen zwei Wochen in der Besetzung gemäß $ 4 mit
einfacher Stimmenmehrheit.
Ist der Ausschuß nicht beschlußfähig ($ 7% Abs. 1), so hat der
Vorsitzende unverzüglich eine zweite Sitzung anzuberaumen, in der
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einfacher Stimmen-
mehrheit entschieden wird. Hierauf ist bei der Einladung zur Sitzung
besonders hinzuweisen.
Ist die Zulassung für eine Kasse beantragt, die einer im Aus-
schuß nicht vertretenen Kassenart angehört, so tritt ein von ihr
bestimmter Ersatzmann an Stelle des Vertreters derjenigen Kassenart,
die über die wenigsten Stimmen verfügt. Sind mehrere Vertreter
derselben Kassenart vorhanden, so scheidet das nach dem Lebensalter
jüngste Mitglied aus.
Vor der Behandlung eines neuen Zulassungsantrages durch den
Zulassungsausschuß sind die früher abgelehnten Zulassungsanträge,
soweit sie nicht inzwischen erledigt sind, erneut zu prüfen.
Der Zulassungsausschuß trifft seine Entscheidung nach freiem
Ermessen nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze.
Die Entscheidung des Ausschusses ist dem Kassenvorstand und
dem beteiligten Arzte, im Falle der Ablehnung mit Gründen, durch
das Versicherungsamt mitzuteilen.
Über jede Sitzung des Zulassungsausschusses ist eine Nieder-
schrift anzufertigen. Sie muß die Namen der Sitzungsteilnehmer,
sowie die gefaßten Beschlüsse nebst .dem Stimmenverhältnis ersehen
lassen und ist von dem Vorsitzenden und einen! Vertreter der Partei
zu vollziehen, die den Vorsitzenden nicht gestellt hat. Die Nieder-
schriften sind beim Versicherungsamt aufzubewahren.
Im Abs. 4 sind die Worte der ursprünglichen Fassung „Ist eine Beschluß-
fassung infolge des Fehlens einer genügenden Anzahl von Vertretern nicht möglich‘
ersetzt durch die jetzigen Hingangsworte durch Beschluß des RAussch. vom 17.4. 1926
(ÄM. 1926 8. 273; amtlich noch nicht veröffentlicht).
Wegen des Zulassungsverfahrens hat der RAussch. am 14. II.
1925/27. 2. 1926 (RArbBi. 1925 8. 541 Nr. 134, 8; 1926 S.95
Nr. I) beschlossen: ‚Die Durchführung des Verfahrens bei der
Zulassung ist von Amts wegen zu betreiben. Kommt im ‘Zu-
lassungsausschuß keine Einigung zustande, so entscheidet der
Zulassungsausschuß von Amts wegen innerhalb zwei Wochen in
der Besetzung nach $ 41. Das Versicherungsamt muß hierzu ein-
laden.“