Full text: Die kassenärztlichen Rechtsverhältnisse

152 Zulassungsbestimmungen. 
In den Sitzungen des Ausschusses führt abwechselnd ein Ver- 
treter der Ärzte den Vorsitz. Über den Vorsitz in der ersten Sitzung 
entscheidet das Los. An der Abstimmung darf sich immer nur die 
gleiche Anzahl von Vertretern der beiden Gruppen beteiligen. Es 
entscheidet einfache Stimmenmehrheit. 
Wenn bei Abstimmung im Ausschuß über die Zulassung oder 
Auswahl sich Stimmengleichheit ergibt, so beschließt der Ausschuß 
spätestens binnen zwei Wochen in der Besetzung gemäß $ 4 mit 
einfacher Stimmenmehrheit. 
Ist der Ausschuß nicht beschlußfähig ($ 7% Abs. 1), so hat der 
Vorsitzende unverzüglich eine zweite Sitzung anzuberaumen, in der 
ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen mit einfacher Stimmen- 
mehrheit entschieden wird. Hierauf ist bei der Einladung zur Sitzung 
besonders hinzuweisen. 
Ist die Zulassung für eine Kasse beantragt, die einer im Aus- 
schuß nicht vertretenen Kassenart angehört, so tritt ein von ihr 
bestimmter Ersatzmann an Stelle des Vertreters derjenigen Kassenart, 
die über die wenigsten Stimmen verfügt. Sind mehrere Vertreter 
derselben Kassenart vorhanden, so scheidet das nach dem Lebensalter 
jüngste Mitglied aus. 
Vor der Behandlung eines neuen Zulassungsantrages durch den 
Zulassungsausschuß sind die früher abgelehnten Zulassungsanträge, 
soweit sie nicht inzwischen erledigt sind, erneut zu prüfen. 
Der Zulassungsausschuß trifft seine Entscheidung nach freiem 
Ermessen nach Maßgabe der nachfolgenden Grundsätze. 
Die Entscheidung des Ausschusses ist dem Kassenvorstand und 
dem beteiligten Arzte, im Falle der Ablehnung mit Gründen, durch 
das Versicherungsamt mitzuteilen. 
Über jede Sitzung des Zulassungsausschusses ist eine Nieder- 
schrift anzufertigen. Sie muß die Namen der Sitzungsteilnehmer, 
sowie die gefaßten Beschlüsse nebst .dem Stimmenverhältnis ersehen 
lassen und ist von dem Vorsitzenden und einen! Vertreter der Partei 
zu vollziehen, die den Vorsitzenden nicht gestellt hat. Die Nieder- 
schriften sind beim Versicherungsamt aufzubewahren. 
Im Abs. 4 sind die Worte der ursprünglichen Fassung „Ist eine Beschluß- 
fassung infolge des Fehlens einer genügenden Anzahl von Vertretern nicht möglich‘ 
ersetzt durch die jetzigen Hingangsworte durch Beschluß des RAussch. vom 17.4. 1926 
(ÄM. 1926 8. 273; amtlich noch nicht veröffentlicht). 
Wegen des Zulassungsverfahrens hat der RAussch. am 14. II. 
1925/27. 2. 1926 (RArbBi. 1925 8. 541 Nr. 134, 8; 1926 S.95 
Nr. I) beschlossen: ‚Die Durchführung des Verfahrens bei der 
Zulassung ist von Amts wegen zu betreiben. Kommt im ‘Zu- 
lassungsausschuß keine Einigung zustande, so entscheidet der 
Zulassungsausschuß von Amts wegen innerhalb zwei Wochen in 
der Besetzung nach $ 41. Das Versicherungsamt muß hierzu ein- 
laden.“
	        
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