156 Zulassungsbestimmungen.
Nurdieim Arztregister eingetragenen Ärzte
dürfenzur Kassenpraxiszugelassenwerden($21%
Abs. 4 ZulBest.). Die Unterlassung der Eintragung ist also gleich-
bedeutend mit dem Verzicht auf Kassenpraxis.
DieZulassungzur Kassenpraxiserfolgtstets
und ausschließlich durch den Zulassungsaus-
schuß. Der Antrag auf Zulassung kann von jedem in das Arzt-
register eingetragenen Arzt und von jeder Krankenkasse gestellt werden.
Er ist an den Zulassungsausschuß zu richten ($ 8% ZulBest.). Kine
andere Möglichkeit der Zulassung gibt es nicht. Bine Zulassung ohne
Mitwirkung des Zulassungsausschusses ist ungültig. Jemand anderes
als die Krankenkasse, die einen Arzt haben will, oder der Arzt selbst,
der zugelassen zu werden wünscht, kann die Zulassung nicht beantragen.
Es ist also zwecklos und bedeutet nur eine Zeitvergeudung, wenn ein
Arzt seine Zulassung bei der Kasse, für die er tätig sein will, beantragt.
Ebenso zwecklos ist es aber, wenn er den örtlichen Ärzteverein oder den
Bund Deutscher Assistenzärzte oder den Hartmannbund ersucht, seine
Zulassung möglichst bald zu erwirken.
Der Antrag auf Zulassung kann gleichzeitig mit der Eintragung
ins Arztregister oder auch später gestellt werden, und zwar unter der
Anschrift des Versicherungsamtes ($ 8% Abs. 1 ZulBest.). Ein einmal
gestellter Antrag bleibt solange wirksam, bis der Antragsteller zugelassen
oder der Antrag zurückgezogen worden ist ($ 6% ZulBest.).
Der Zulassungsausschuß ist zwständig für die Zulassung zur
Behandlung von allen Versicherten, die in dem betreffenden Bezirk
wohnen, auch dann, wenn die Kasse, der sie angehören, in einem anderen
Bezirk ihren Sitz hat (vgl. Anm. zu $6% Abs. I ZulBest.: Zur ört-
lichen Zuständigkeit der Zulassungsausschüsse).
Der Zulassungsausschuß muß mindestens einmal in jedem Ka-
lendervierteljahr über die vorliegenden Zulassungsanträge entscheiden
($61 Abs. 3 ZulBest.). Er besteht in der Regel aus drei Kassenvertretern
und drei Ärzten ($ 77 Abs. 1 ZulBest.). Bei der Abstimmung entscheidet
einfache Stimmenmehrheit, doch darf auf jeder Seite immer nur die
gleiche Zahl von Vertretern abstimmen ($ 81% Abs. 2 ZulBest.).
Ergibt sich bei der Abstimmung Stimmengleichheit, so muß der
Zulassungsausschuß spätestens nach zwei Wochen unter der Leitung
des Vorsitzenden des Versicherungsamtes oder eines von ihm ernannten
Stellvertreters nochmals mit einfacher Stimmenmehrheit abstimmen.
Der Vorsitzende des Versicherungsamtes oder sein Stellvertreter stimmt
dann mit, sodaß abermalige Stimmengleichheit ausgeschlossen ist ($ 8%
Abs. 3 Zul Best.).* Diese zweite Abstimmung braucht der Arzt, um dessen
Zulassung es sich handelt, nicht besonders zu beantragen, vielmehr hat
sie von Amts wegen zu erfolgen.
Die Entscheidung des Ausschusses muß dem Arzt vom Versiche-
rungsamt mitgeteilt werden, und zwar im Falle der Ablehnung unter
Angabe der Gründe ($ 8% Abs. 8 ZulBest.).