Full text: Die kassenärztlichen Rechtsverhältnisse

156 Zulassungsbestimmungen. 
Nurdieim Arztregister eingetragenen Ärzte 
dürfenzur Kassenpraxiszugelassenwerden($21% 
Abs. 4 ZulBest.). Die Unterlassung der Eintragung ist also gleich- 
bedeutend mit dem Verzicht auf Kassenpraxis. 
DieZulassungzur Kassenpraxiserfolgtstets 
und ausschließlich durch den Zulassungsaus- 
schuß. Der Antrag auf Zulassung kann von jedem in das Arzt- 
register eingetragenen Arzt und von jeder Krankenkasse gestellt werden. 
Er ist an den Zulassungsausschuß zu richten ($ 8% ZulBest.). Kine 
andere Möglichkeit der Zulassung gibt es nicht. Bine Zulassung ohne 
Mitwirkung des Zulassungsausschusses ist ungültig. Jemand anderes 
als die Krankenkasse, die einen Arzt haben will, oder der Arzt selbst, 
der zugelassen zu werden wünscht, kann die Zulassung nicht beantragen. 
Es ist also zwecklos und bedeutet nur eine Zeitvergeudung, wenn ein 
Arzt seine Zulassung bei der Kasse, für die er tätig sein will, beantragt. 
Ebenso zwecklos ist es aber, wenn er den örtlichen Ärzteverein oder den 
Bund Deutscher Assistenzärzte oder den Hartmannbund ersucht, seine 
Zulassung möglichst bald zu erwirken. 
Der Antrag auf Zulassung kann gleichzeitig mit der Eintragung 
ins Arztregister oder auch später gestellt werden, und zwar unter der 
Anschrift des Versicherungsamtes ($ 8% Abs. 1 ZulBest.). Ein einmal 
gestellter Antrag bleibt solange wirksam, bis der Antragsteller zugelassen 
oder der Antrag zurückgezogen worden ist ($ 6% ZulBest.). 
Der Zulassungsausschuß ist zwständig für die Zulassung zur 
Behandlung von allen Versicherten, die in dem betreffenden Bezirk 
wohnen, auch dann, wenn die Kasse, der sie angehören, in einem anderen 
Bezirk ihren Sitz hat (vgl. Anm. zu $6% Abs. I ZulBest.: Zur ört- 
lichen Zuständigkeit der Zulassungsausschüsse). 
Der Zulassungsausschuß muß mindestens einmal in jedem Ka- 
lendervierteljahr über die vorliegenden Zulassungsanträge entscheiden 
($61 Abs. 3 ZulBest.). Er besteht in der Regel aus drei Kassenvertretern 
und drei Ärzten ($ 77 Abs. 1 ZulBest.). Bei der Abstimmung entscheidet 
einfache Stimmenmehrheit, doch darf auf jeder Seite immer nur die 
gleiche Zahl von Vertretern abstimmen ($ 81% Abs. 2 ZulBest.). 
Ergibt sich bei der Abstimmung Stimmengleichheit, so muß der 
Zulassungsausschuß spätestens nach zwei Wochen unter der Leitung 
des Vorsitzenden des Versicherungsamtes oder eines von ihm ernannten 
Stellvertreters nochmals mit einfacher Stimmenmehrheit abstimmen. 
Der Vorsitzende des Versicherungsamtes oder sein Stellvertreter stimmt 
dann mit, sodaß abermalige Stimmengleichheit ausgeschlossen ist ($ 8% 
Abs. 3 Zul Best.).* Diese zweite Abstimmung braucht der Arzt, um dessen 
Zulassung es sich handelt, nicht besonders zu beantragen, vielmehr hat 
sie von Amts wegen zu erfolgen. 
Die Entscheidung des Ausschusses muß dem Arzt vom Versiche- 
rungsamt mitgeteilt werden, und zwar im Falle der Ablehnung unter 
Angabe der Gründe ($ 8% Abs. 8 ZulBest.).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.