158 Zulassungsgrundsätze.
des bestehenden Rechtes oder auf einem Verstoße wider den klaren
Inhalt der Akten beruhe, oder daß das Verfahren (gegebenenfalls
auch das vor dem Zulassungsausschusse) an wesentlichen Mängeln
leide ($ 16974 RVO.). Die Revisionsfrist beträgt einen Monat vom
Tage der Zustellung der Schiedsamtsentscheidung an ($3680% Abs. 2
RVO.). Für die Förmlichkeiten und die Wirkung der Revision gilt
das oben über die Berufung gesagte entsprechend. Die Entscheidung
des Reichsschiedsamtes ist endgültig. Beschwerden bei anderen Instanzen
und Behörden haben keinen Erfolg.
Unmättelbares Kingreifen irgendwelcher Art in den Gang eines
Zulassungsverfahrens seitens irgendeiner örtlichen oder zentralen ärzt-
lichen Organisation ist nach den bestehenden Vorschriften ausgeschlossen,
und es ist deshalb zwecklos, derartiges zu verlangen. Auch die Zulas-
sungsinstanzen selbst sind nicht in der Lage, zugunsten eines einzelnen
Arztes von den Bestimmungen über die Zulassung zur Kassenpraxis,
die nach einem Beschluß des Reichsausschusses ‚„‚zwingendes Recht‘
sind, abzuweichen. Es empfichlt sich deshalb für jeden Arzt, bevor er
einen Antrag auf Zulassung stellt oder gegen den ablehnenden Ent-
scheid eines Zulassungsausschusses Berufung oder Revision einlegt,. die
Zulassungsbestimmungen genau zu studieren.
B. Grundsätze für die Tätigkeit der Zulassungs-
ausschüsse (Zulassungsgrundsätze).
$ 1.
Normalzahl der Ärzte.
Im Bezirk eines Versicherungsamtes soll auf je 1350 Versicherte,
bei Familienbehandlung auf je 1000 Versicherte, ein Arzt entfallen.
Zerfällt der Bezirk eines Versicherungsamtes in mehrere, räumlich
voneinander getrennte ärztliche Versorgungsbezirke, so sind der Be-
rechnung die einzelnen Versorgungsbezirke zugrunde zu legen. Die
Festlegung solcher Versorgungsbezirke erfolgt durch den Zulassungs-
ausschuß und bedarf der Genehmigung des Oberversicherungsamtes,
Besteht Streit über die Bildung und Festlegung von Versorgungs-
bezirken, so entscheidet auf Anruf der Vertreter der Kassen oder
Ärzte im Zulassungsausschuß das Oberversicherungsamt endgültig.
Das Oberversicherungsamt kann den Zulassungsausschuß veranlassen,
Versorgungsbezirke festzulegen. Wird dies abgelehnt, so legt das
Oberversicherungsamt die Versorgungsbezirke fest.
Hierzu die Grundsätzlichen Beschlüsse des RAussch. vom 14. 11.
1925 (RArbBI. 1925 8. 541 Nr. 134):
9. „Bei der Feststellung oder Nachprüfung der Richtzahl der
Kassenärzte gemäß $ 1% der Grundsätze für die Tätigkeit der Zu-
lassungsausschüsse (Zulassungsgrundsätze) ist maßgebend die Gesamt-
zahl der im Bezirke des Versicherungsamts wohnenden und zur