Full text: Die kassenärztlichen Rechtsverhältnisse

4 Kinleitung. 
vom Kassenarzte behandelt, so stehen sich sogar beide nicht als Rechts- 
subjekte gegenüber, sondern sind nur Tatbestandsstücke in dem die 
Behandlung mit sich bringenden ARechtsverhältnis zwischen Ver- 
sichertem und Kasse; der Arzt ist Erfüllungsgehilfe, der Familien- 
angehörige Forderungsgehilfe.) 
Es fragt sich nun, welcher Art das Rechtsverhältnis ist, in das 
der Arzt zur Krankenkasse durch den Vertrag tritt, in dem er sich 
ihr zu ärztlicher Behandlung der Kassenkranken verpflichtet. Dieses 
Rechtsverhältnis liegt offenbar irgendwie mitten innezwischen dem Rechts- 
verhältnis des frei praktizierenden Arztes zu seinem Patienten (sog. 
Privatpatienten) und dem des an einer Krankenanstalt fest angestellten 
Arztes zu‘ dieser Anstalt, 
Das VerhältnisdesArzteszwmPrivatpatienten 
wird, von den Fällen der durch dringende Lebensgefahr begründeten 
ärztlichen Standespflicht zur Behandlung abgesehen, regelmäßig durch 
privatrechtlichen Vertrag zwischen beiden (gelegentlich auch zwischen 
dem Arzt und dem Ehegatten, dem elterlichen Gewalthaber, dem Arbeit- 
geber oder dem Wohltäter des Patienten) begründet, der den Arzt zur 
Behandlung nach ärztlichen Kunstregeln, den anderen Teil zur Ent- 
richtung einer Vergütung verpflichtet. Dieser Vertrag kann’ im Sinne 
des Bürgerlichen Gesetzbuches Dienstvertrag oder Werkvertrag sein. 
Der auf längere oder unbestimmte Zeit geschlossene Vertrag des Haus- 
arztes im engeren Sinne dürfte als Dienstvertrag anzusehen sein; der 
gewöhnliche, aus Anlaß und für die Dauer einer einzelnen Erkrankung 
geschlossene Behandlungsvertrag erscheint als Werkvertrag. Der 
versprochene, durch Arbeit des Arztes herbeizuführende Hrfolg ist 
Freilich nicht die gewiß als letztes Ziel erstrebte Heilung, sondern der 
minder greifbare, aber in der teleologischen Reihe näher liegende Erfolg, 
daß dem Kranken eine sachgemäße und kunstgerechte ärztliche Be- 
handlung angedeiht®),. 
Der Arzt, der ständig oder längere Zeit hindurch an einem 
Krankenhaus oder einer sonstigen Behandlungsanstalt ärztlich 
tätig werden soll, schließt mit dem die Anstalt betreibenden ‘Rechts- 
subjekt einen Arbeits- oder Dienstvertrag nach Bürgerlichem Recht, 
dafern er wicht etwa zum öffentlichen Beamten gemacht wird, wovon 
Mer füglich abgesehen werden kann. Der Arzt verpflichtet sich dabei, 
der Anstalt seine ärztlichen Dienste zur Verfügung zu stellen, wohin- 
gegen ihm regelmäßig eine Vergütung zugesagt wird. Kraft des Ver- 
trages hat der Arzt, vorbehaltlich etwaiger vertraglicher oder gesetzlicher 
Beschränkungen nach Art, Umfang und Dauer, diejenige ärztliche 
6) Über den Stand des Streites um die Eingliederung des ärztlichen Behand- 
lungsvertrages in die Vertragstypen des bürgerlichen Rechts vgl. neuestens H e - 
gener, Das Vertragsrecht des Arztes (Berlin 1925) und Nikisch, Die 
Grundformen des Arbeitsvertrages und der Anstellungsvertrag (Schriften des In- 
stituts für‘ Arbeitsrecht an der Universität Leipzig, Heft 11, Berlin 1926) und 
die dort angegebenen Schriften.
	        
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