Full text: Die kassenärztlichen Rechtsverhältnisse

Befreiung von den anteiligen Kosten. 229 
XV. 
Bestimmungen 
des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen 
über die 
Befreiung der Kassenmitglieder 
von den anteiligen Kosten 
für Arzneien, Heil- und Stärkungsmittel 
vom 10. April 1924 (RArbBl. 1924 S. 164). , 
Erlassen vom RAussch. auf Grund des $ 11 V. über Krankenversicherung 
vom 13.2. 1924 (RGBI.I 8.93; jetzt $ 182a <[ RVO.). 
A. Die Kassenmitglieder sind in folgenden Fällen von der Be- 
zahlung des Anteils an den Kosten für Arzneien, Heil- und Stärkungs- 
mitteln befreit: | 
1. bei Erkrankung infolge eines Unfalls, 
2. bei Entbindungen, die ärztliche Hilfe erfordern, 
3. beiNachtverordnungen und allen von den Ärzten als „dringend“ 
(eito) bezeichneten Verschreibungen. 
B. Als „dringend“ können Verschreibungen dureh Ärzte erfolgen: 
1. zur sehleunigen Abwendung einer Gefahr für Leben oder 
Gesundheit, 
2, zur Beseitigung von akuten Schmerzzuständen, 
3. zur sehleunigen Verhütung von Ansteckung oder Übertragung 
von Krankheiten. 
Außerdem sind von der anteiligen Kostenzahlung befreit: 
die Erwerbslosen. 
Für die „Zugeteilten‘“ gelten die vom Reicharbeitsminister er- 
lassenen besonderen Bestimmungen. 
1. Un fall ist jedes plötzliche Ereignis, das einen Körperschaden 
zur Folge hat; darauf, ob ein Unfall im Sinnne des Dritten Buches 
der RVO. (Unfallversicherung) vorliegt, kommt es für die Befreiung 
gemäß AI nicht an. 
2. Zu B 3: „Eine Anfrage, inwieweit B3.... eine Befreiung 
der Versicherten von der Verpflichtung zur Tragung eines Arznei- 
kostenanteils bei Geschlechtskrankheiten bringe, wurde dahin beant- 
wortet, daß die Cito-Verfügung stets zulässig sei, solange eine An- 
steckungsgefahr vorhanden sei“ (Beschluß des RAussch. vom 12. 5. 
1924. ÄM. 1924 8. 369).
	        
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