Befreiung von den anteiligen Kosten. 229
XV.
Bestimmungen
des Reichsausschusses für Ärzte und Krankenkassen
über die
Befreiung der Kassenmitglieder
von den anteiligen Kosten
für Arzneien, Heil- und Stärkungsmittel
vom 10. April 1924 (RArbBl. 1924 S. 164). ,
Erlassen vom RAussch. auf Grund des $ 11 V. über Krankenversicherung
vom 13.2. 1924 (RGBI.I 8.93; jetzt $ 182a <[ RVO.).
A. Die Kassenmitglieder sind in folgenden Fällen von der Be-
zahlung des Anteils an den Kosten für Arzneien, Heil- und Stärkungs-
mitteln befreit: |
1. bei Erkrankung infolge eines Unfalls,
2. bei Entbindungen, die ärztliche Hilfe erfordern,
3. beiNachtverordnungen und allen von den Ärzten als „dringend“
(eito) bezeichneten Verschreibungen.
B. Als „dringend“ können Verschreibungen dureh Ärzte erfolgen:
1. zur sehleunigen Abwendung einer Gefahr für Leben oder
Gesundheit,
2, zur Beseitigung von akuten Schmerzzuständen,
3. zur sehleunigen Verhütung von Ansteckung oder Übertragung
von Krankheiten.
Außerdem sind von der anteiligen Kostenzahlung befreit:
die Erwerbslosen.
Für die „Zugeteilten‘“ gelten die vom Reicharbeitsminister er-
lassenen besonderen Bestimmungen.
1. Un fall ist jedes plötzliche Ereignis, das einen Körperschaden
zur Folge hat; darauf, ob ein Unfall im Sinnne des Dritten Buches
der RVO. (Unfallversicherung) vorliegt, kommt es für die Befreiung
gemäß AI nicht an.
2. Zu B 3: „Eine Anfrage, inwieweit B3.... eine Befreiung
der Versicherten von der Verpflichtung zur Tragung eines Arznei-
kostenanteils bei Geschlechtskrankheiten bringe, wurde dahin beant-
wortet, daß die Cito-Verfügung stets zulässig sei, solange eine An-
steckungsgefahr vorhanden sei“ (Beschluß des RAussch. vom 12. 5.
1924. ÄM. 1924 8. 369).