Full text: Die kassenärztlichen Rechtsverhältnisse

234 Tätigkeit der Prüfungsausschüsse. 
für wirtschaftliche Arzneiverordnung vom 15, 5.25 und die von der 
Kasse im Einvernehmen mit der für sie zuständigen Arztvertretung 
herausgegebenen Vorschriften dieser Art beachtet worden sind. 
2. Die Beanstandungen sind der Kasse und den betreffenden 
Ärzten mitzuteilen. 
3. Der Prüfungsausschuß stellt von sich aus oder auf Antrag 
der Kasse fest, ob und in welcher Höhe ein Kassenarzt, dessen Ver- 
ordnungen beanstandet worden sind, der Kasse für den ihr zugefügten 
Schaden haftbar zu machen ist. 
Vgl. die Anm. zu IT 4%. 
IV. Prüfung der Art und Zahl der ärztlichen 
Leistungen und des dafür berechneten Honorars. 
1. Die rein rechnerische Prüfung der Arztrechnungen ist von 
der Kasse vorzunehmen, ebenso die Prüfung der Anspruchberechtigung 
der nach den Arztrechnungen behandelten Personen. Die Kasse 
kann auch die richtige Anwendung der ärztlichen Gebührenordnung 
oder der vereinbarten Arztgebühren vorprüfen. Beanstandungen 
letzterer Art hat sie dem Prüfungsausschuß vorzulegen, der darüber 
entscheidet. 
2. Der Prüfungsausschuß ist verpflichtet, darauf hinzuwirken, 
daß die Kassenärzte ordnungsmäßig Buch führen, die Rechnungen 
sachgemäß und prüfungsfähig aufstellen und sie zu dem im Arzt- 
vertrage vorgesehenen Termin pünktlich der Kasse einreichen. 
3. Die Prüfung der Rechnungen erstreckt sich auf: 
a) die richtige Anwendung der vertraglich vereinbarten Ge- 
bührenordnung, 
b) Vielgeschäftigkeit, Zahl der Beratungen, Besuche und 
Sonderleistungen im Vergleich zum Gesamtdurchschnitt 
aller Kassenärzte und getrennt nach praktischen Ärzten und 
Fachgruppen, 
c) die Art der Behandlung, übertriebene Anwendung kost- 
spieliger Heilverfahren (elektro-physikalischer, mediko- 
mechanischer Heilmethoden u. dgl.), 
d) die Beachtungen der Vereinbarungen über Wegegebühren 
bei Überlandbesuchen. 
4. Der Prüfungsausschuß hat das Recht, einzelne Leistungen 
aus der Rechnung zu streichen und den Gesamtbetrag der Rechnungen 
zu kürzen. | 
5. Gibt der Umfang der gesamten kassenärztlichen Tätigkeit 
eines Arztes oder einzelner ihrer Gebiete zu Bedenken Anlaß, so ist 
mit strengster Sachlichkeit zu prüfen, ob seine häufige Inanspruch- 
nahme auf seine ärztliche Tüchtigkeit oder auch oder überhaupt auf 
andere Ursachen zurückzuführen ist, wie unerlaubtes Entgegen-
	        
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