Full text : Die kassenärztlichen Rechtsverhältnisse

Muster eines Kassenarztvertrages. 239
Für die Behandlung überwiesener Mitglieder auswärtiger Kassen
($ 219 RVO.) bezahlt die Kasse außerhalb des Pauschales die M indestsätze
 der jeweils geltenden Preuß. GebO.
Die Vergütung ist von der Kasse vierteljährlich nach Maßgabe
der festgestellten Zahl der Krankheitsfälle zu berechnen, die Auszahlung
erfolgt in monatlichen Abschlagszahlungen, die am Ersten jedes Kalendermonats
 in Höhe von....v. H., der im vorangegangenen Vierteljahr
auf einen Monat entfallenen Pauschalsumme an die Abrechnungsstelle
des Ärztevereins zu leisten sind. Diese verteilt die Summe an die empfangsberechtigten
 Ärzte. Die Schlußabrechnung und die Restzahlung
seitens der Krankenkasse muß bis zum 15. des ersten Vierteljahrsmonats
 erfolgen.
Als Krankheitsfall ist jeder innerhalb eines Kalendervierteljahres
von demselben Arzt behandelte Kranke zu betrachten, gleichviel, ob
er ein oder mehrere Male erkrankt. Wird ein Kranker in einem Vierteljahr
 von mehreren Ärzten behandelt, so gilt er für jeden Arzt als ein
Krankheitsfall. Jeder Krankheitsfall, der von einem Vierteljahr in
ein anderes übergeht, wird in dem neuen Vierteljahr als neuer Fall
bewertet.
Die Rechnungen über außerhalb des Pauschales zu vergütende
Leistungen sind monatlich einzureichen und zu bezahlen.
III. Kopfpauschale.
Die kassenärztliche Tätigkeit aller im Rahmen dieses Vertrages
zur Kassenpraxis zugelassenen Ärzte wird durch eine Pauschsumme
abgegolten. Diese berechnet sich nach einem. Pauschbetrage, der für
jedes Mitglied jährlich ... Mark beträgt. Dieser Pauschbetrag entspricht
 den am Tage des Vertragsabschlusses geltenden Mindestsätzen
der Preuß. GebO. Werden deren Mindestsätze geändert, so ändert sich
die Höhe des Pauschbetrages entsprechend.
Außerhalb des Pauschales werden besonders bezahlt: Krankenhausbehandlung,
 Sachleistungen und Wegegebühren, Nachtleistungen, Geburtshilfe
 und größere Operationen, die im allgemeinen wur klinisch
ausgeführt werden, wenn sie unaufschiebbar waren, oder über ihre
Vornahme vorher eine Vereinbarung mit der Kasse getroffen war,
sowie Leistungen nach Ziffer 20... und 21... der Preuß. GebO.
vom 1. September 1924.
Als Sachleistungen gelten: Alle Röntgenuntersuchungen und
„behandlungen einschließlich der ärztlichen Leistungen, Licht-, Wärmeund
 Strahlenbehandlungen, orthopädische, mediko-mechanische, elektrophysikalische,
 Bäder- und Inhalationsbehandlungen, Untersuchungen
nach Wassermann und Massage gemäß Ziffer 21c und d, 23, 24 und
133 der Preuß. GebO. vom 1. September 1924. Alle übrigen unter B
der Preuß. GebO. vom 1. September 1924 aufgeführten Verrichtungen
gelten als Sonderleistungen.
            
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