Full text: Die kassenärztlichen Rechtsverhältnisse

Berufungsmerkblatt. 247 
Die Hauptgeschäftsstelle setzt auf Wunsch die Berufungsschrift 
die Begründung oder die Gegenäußerung auf die von einer Kranken- 
eingelegte Berufung auf. Wird das nicht gewünscht, so bitten 
Tringend, uns wenigstens alle Schriftsätze, bevor sie dem RSchA. 
sandt werden, so frühzeitig zuzuschicken, daß wir noch Ratschläge 
© etwaige Abänderungen erteilen können. Nicht wur von dem Inhalt, 
arm schon von der. Abfassung der Begründung hängt viel für das 
cksal einer Berufung ab. Kürze und Klarheit ist wirksamer als 
& schweifigkeit. Hine übersichtliche Gliederung ist unerläßlich. 
© htig ist die Beifügung ausreichenden Beweismaterials (Statistiken, 
landlungsprotokolle, Briefe usw.). Von jedem Schriftsatz nebst 
> % gen muß für den Gegner eine Abschrift beigefügt werden. 
Es empfichlt sich, alle Sendungen an das RSchA. einschreiben 
ıssen. Die Anschrift des RSchA. lautet: 
An das Reichsschiedsamt 
*z bei dem Reichsversicherungsamt 
in Berlin W 10 
Königin-Augusta-Straße 26. 
Rückäußerungen Aktenzeichen nicht vergessen! 
Wir bitten dringend, Sendungen, die für den von uns gestellten 
ıreter bestimmt sind, niemals an diesen persönlich, sondern stets 
lie Hauptgeschäftsstelle zu adressieren, damit bei vorübergehender 
‚esenheit Verzögerungen in der Aushändigung und Erledigung ver- 
len werden. 
Die Vorladung zur mündlichen Verhandlung erfolgt in der Regel 
ı 14 Tage vor dem angesetzten Termin. Wird die Vertretung bei 
5 Verhandlung durch uns gewünscht, so ist alsbald eine schriftliche 
& 'macht nach folgendem Muster zu übersenden: 
| Wir bevollmächtigen Herrn Dr. med. (Vor- und Zuname) in Leipzig, 
& in der mündlichen Verhandlung vor dem Reichsschiedsamt am 
> aan a ZU VEILTELEN. 
Name des Vereins 
- Unterschrift 
; Die Vollmacht muß so unterschrieben sein, wie es die Satzung 
n Vereins für seine Vertretung in Rechtssachen vorschreibt; wenn 
ts anderes bestimmt ist, vom Vorsitzenden. 
Es empfiehlt sich, wenn irgend möglich außer dem von uns ge- 
, ten Vertreter noch ein mit dem Streitgegenstand genügend vertrautes 
SS glied des Vereins zur mündlichen Verhandlung zu entsenden, 
5 tens werden oft Auskünfte über Einzelheiten aus den Vorverhand- 
5 jen verlangt, die unser Vertreter nicht geben kann, und zweitens 
> mt es vor, daß das RSchA. einen Vergleich vorschlägt, für den 
; lem Verein gegenüber die Verantwortung nicht übernehmen kann, 
des kann für den vertretenen Verein von Nachteil sein.
	        
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